§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt: Welche Pflichten Sie nach einem Parkrempler haben.

Veröffentlicht am: 03.12.2025, 14:21 Uhr

§ 142 StGB: Die Wartepflicht

Das "Unerlaubte Entfernen vom Unfallort", umgangssprachlich Fahrerflucht genannt, ist eine der häufigsten Verkehrsstraftaten. § 142 StGB verpflichtet jeden Unfallbeteiligten:

  • Anwesend zu bleiben, bis die Personalien festgestellt wurden (Feststellungsduldungspflicht).
  • Oder – wenn niemand da ist – eine angemessene Zeit zu warten.

Mythos Zettel: Es reicht nicht aus, einen Zettel mit der Telefonnummer an die Windschutzscheibe zu klemmen! Wer danach wegfährt, begeht Fahrerflucht.


Was ist eine "angemessene Wartezeit"?

Die Zeit hängt von der Situation, der Tageszeit und dem Schaden ab. Bei einem Parkrempler am Supermarkt werden oft 20 bis 30 Minuten erwartet. Ist die Wartezeit vorbei, darf man sich entfernen, muss den Unfall aber unverzüglich der Polizei melden (nachträgliche Feststellung).

24-Stunden-Regel (Tätige Reue)

Nur bei Unfällen im ruhenden Verkehr mit geringem Schaden (ca. < 1.300 €) kann das Gericht die Strafe mildern oder absehen, wenn Sie sich innerhalb von 24 Stunden freiwillig melden. Verlassen Sie sich darauf aber nicht ohne Anwalt!


Offizielle Quellen & Gesetzestexte
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachredaktion Blitzerkatalog
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Rechtsanwalt für Verkehrsrecht: Andreas Junge

Der Glossarbeitrag "§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" wurde von unserer Fachredaktion in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Andreas Junge erstellt.









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