§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt: Welche Pflichten Sie nach einem Parkrempler haben.
Drohen Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot?
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Zum Blitzer-Check§ 142 StGB: Die Wartepflicht
Das "Unerlaubte Entfernen vom Unfallort", umgangssprachlich Fahrerflucht genannt, ist eine der häufigsten Verkehrsstraftaten. § 142 StGB verpflichtet jeden Unfallbeteiligten:
- Anwesend zu bleiben, bis die Personalien festgestellt wurden (Feststellungsduldungspflicht).
- Oder – wenn niemand da ist – eine angemessene Zeit zu warten.
Mythos Zettel: Es reicht nicht aus, einen Zettel mit der Telefonnummer an die Windschutzscheibe zu klemmen! Wer danach wegfährt, begeht Fahrerflucht.
Was ist eine "angemessene Wartezeit"?
Die Zeit hängt von der Situation, der Tageszeit und dem Schaden ab. Bei einem Parkrempler am Supermarkt werden oft 20 bis 30 Minuten erwartet. Ist die Wartezeit vorbei, darf man sich entfernen, muss den Unfall aber unverzüglich der Polizei melden (nachträgliche Feststellung).
24-Stunden-Regel (Tätige Reue)
Nur bei Unfällen im ruhenden Verkehr mit geringem Schaden (ca. < 1.300 €) kann das Gericht die Strafe mildern oder absehen, wenn Sie sich innerhalb von 24 Stunden freiwillig melden. Verlassen Sie sich darauf aber nicht ohne Anwalt!
Vorwurf Fahrerflucht?
Neben einer Geldstrafe drohen 2 oder 3 Punkte und oft der Führerscheinentzug. Schweigen Sie gegenüber der Polizei und lassen Sie einen Anwalt Akteneinsicht nehmen. Oft kann der Vorsatz nicht nachgewiesen werden ("Ich habe den Knall nicht bemerkt").
Fall prüfenOffizielle Quellen & Gesetzestexte
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht: Andreas Junge
Der Glossarbeitrag "§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" wurde von unserer Fachredaktion in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Andreas Junge erstellt.