Abstand nicht eingehalten? Diese Strafen drohen laut Bußgeldkatalog 2026

Oliver Godolt -  Autor bei Blitzerkatalog
Fachredakteur für Verkehrsrecht
Akt. am: 07.09.2026, 19:45

Hier finden Sie die aktuellen Regelsätze für Abstandsverstöße, die wichtigsten Regeln zum Sicherheitsabstand und eine technische Einordnung von Abstandsmessungen mit Verkehrs-Kontrollsystemen wie VKS 4.5.

Abstand nicht eingehalten?

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Bußgeldkatalog Abstand: PKW & Motorrad

Der Bußgeldkatalog unterscheidet nach Geschwindigkeit und danach, wie stark der erforderliche Abstand unterschritten wurde. Bis 80 km/h gelten zunächst Verwarnungsgelder. Bei höheren Geschwindigkeiten werden die schwereren Verstöße in Zehnteln des halben Tachowertes bewertet.

Geschwindigkeit Abstand / Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot Einspruch
bis 80 km/hAbstand nicht eingehalten25 €--eher nicht
bis 80 km/hmit Gefährdung30 €--eher nicht
bis 80 km/hmit Sachbeschädigung35 €--eher nicht
> 80 km/hmind. 1/4 Tachowert35 €--eher nicht
> 80 km/h< 5/10 halber Tachowert75 €1-Kostenlos prüfen
> 80 km/h< 4/10 halber Tachowert100 €1-Kostenlos prüfen
> 80 km/h< 3/10 halber Tachowert160 €1-Kostenlos prüfen
> 80 km/h< 2/10 halber Tachowert240 €1-Kostenlos prüfen
> 80 km/h< 1/10 halber Tachowert320 €1-Kostenlos prüfen
> 100 km/h< 5/10 halber Tachowert75 €1-Kostenlos prüfen
> 100 km/h< 4/10 halber Tachowert100 €1-Kostenlos prüfen
> 100 km/h< 3/10 halber Tachowert160 €21 MonatKostenlos prüfen
> 100 km/h< 2/10 halber Tachowert240 €22 MonateKostenlos prüfen
> 100 km/h< 1/10 halber Tachowert320 €23 MonateKostenlos prüfen
> 130 km/h< 5/10 halber Tachowert100 €1-Kostenlos prüfen
> 130 km/h< 4/10 halber Tachowert180 €1-Kostenlos prüfen
> 130 km/h< 3/10 halber Tachowert240 €21 MonatKostenlos prüfen
> 130 km/h< 2/10 halber Tachowert320 €22 MonateKostenlos prüfen
> 130 km/h< 1/10 halber Tachowert400 €23 MonateKostenlos prüfen

* Bei den Bußgeldern ab 60 € zeigt die Checkbox den Betrag einschließlich 25 € Gebühr und 3,50 € Zustellauslagen. Verwarnungsgelder bis 55 € bleiben unverändert.

km/h Abst. BG P FV Einspruch
bis 80Verstoß25 €--eher nicht
bis 80Gefährd.30 €--eher nicht
bis 80Schaden35 €--eher nicht
> 80≥ 1/435 €--eher nicht
> 80< 5/1075 €1-Jetzt prüfen
> 80< 4/10100 €1-Jetzt prüfen
> 80< 3/10160 €1-Jetzt prüfen
> 80< 2/10240 €1-Jetzt prüfen
> 80< 1/10320 €1-Jetzt prüfen
> 100< 5/1075 €1-Jetzt prüfen
> 100< 4/10100 €1-Jetzt prüfen
> 100< 3/10160 €21 M.Jetzt prüfen
> 100< 2/10240 €22 M.Jetzt prüfen
> 100< 1/10320 €23 M.Jetzt prüfen
> 130< 5/10100 €1-Jetzt prüfen
> 130< 4/10180 €1-Jetzt prüfen
> 130< 3/10240 €21 M.Jetzt prüfen
> 130< 2/10320 €22 M.Jetzt prüfen
> 130< 1/10400 €23 M.Jetzt prüfen

* Bei Bußgeldern ab 60 € optional inklusive 28,50 € Gebühr und Zustellauslagen. Verwarnungsgelder bleiben unverändert.

Was bedeuten 5/10, 3/10 oder 1/10 des halben Tachowertes?

Zunächst wird der sogenannte halbe Tachowert als Bezugsgröße bestimmt. Bei 120 km/h sind das 60 Meter. Davon entsprechen 5/10 = 30 Meter, 3/10 = 18 Meter und 1/10 = 6 Meter. Je geringer der Abstand im Verhältnis zu dieser Bezugsgröße und je höher die Geschwindigkeit, desto höher fallen die Regelsanktionen aus.

Quelle: Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage Nr. 12 und Tabelle 2.

Mindestabstand: Was schreibt § 4 StVO vor?

§ 4 Absatz 1 StVO nennt für PKW keinen pauschalen Meterwert. Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss grundsätzlich so groß sein, dass auch bei einem plötzlichen Bremsmanöver noch angehalten werden kann. Als praktische Orientierung hat sich der halbe Tachowert etabliert: Bei 100 km/h entsprechen das etwa 50 Metern beziehungsweise einem Zeitabstand von rund 1,8 Sekunden.

  • Bis 80 km/h: Der Bußgeldkatalog sieht für den Grundverstoß zunächst 25 € vor; bei Gefährdung oder Sachbeschädigung 30 € beziehungsweise 35 €.
  • Über 80 km/h: Liegt der Abstand unter einem Viertel des Tachowertes, greifen die gestaffelten Sanktionen aus Tabelle 2 des Bußgeldkatalogs.
  • Fahrverbote: Sie hängen nicht allein vom Bruchteil des Abstands ab. Ein Regelfahrverbot beginnt in dieser Tabelle erst bei Geschwindigkeiten über 100 km/h und einer Unterschreitung von 3/10 des halben Tachowertes.

LKW und Kraftomnibusse: 50 Meter auf der Autobahn

Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen und für Kraftomnibusse gilt auf Autobahnen eine ausdrückliche Sonderregel: Bei mehr als 50 km/h müssen zu vorausfahrenden Fahrzeugen mindestens 50 Meter Abstand eingehalten werden. Ein Verstoß gegen diese spezielle Abstandsvorgabe wird im Bußgeldkatalog gesondert erfasst.

Abstandsverstoß in der Probezeit

Verstöße gegen die Abstandsvorschriften des § 4 Absatz 1 StVO gehören nach Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (A-Verstößen). Die zusätzlichen Probezeitmaßnahmen knüpfen jedoch an eine rechtskräftige Entscheidung an, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist. Die typischen Verwarnungsgelder von 25 bis 35 € lösen diese Maßnahmen daher nicht aus.

  • Erster relevanter A-Verstoß: Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ein Aufbauseminar an und setzt dafür eine angemessene Frist. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
  • Weiterer A-Verstoß nach dem Aufbauseminar: Es folgt eine schriftliche Verwarnung; außerdem wird eine verkehrspsychologische Beratung innerhalb von zwei Monaten nahegelegt.
  • Noch ein weiterer A-Verstoß: Nach Ablauf dieser Frist kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Nach einer Entziehung gemäß § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StVG darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens nach drei Monaten erteilt werden.

So funktionieren VKS-Abstandsmessungen

Verkehrs-Kontrollsysteme wie das VKS 4.5 dokumentieren eine Verkehrssituation aus einem festen Aufnahmestandort, beispielsweise von einer Brücke. Die PTB-Anforderungen beschreiben hierfür einen festgelegten messtechnischen Ablauf.

  • Vermessene Messstelle: Auf oder an der Fahrbahn befinden sich Passpunkte, deren geometrische Lage zuvor präzise vermessen wurde. Die Koordinaten werden in einer digital signierten Messstellendatei gespeichert.
  • Bilddokumente mit Zeitinformation: Die Dokumentationseinheit zeichnet die Verkehrssituation innerhalb der Messstelle auf. Die Bilddokumente enthalten die für die Auswertung notwendigen Zeitinformationen.
  • Fahrzeugpositionen: Die Positionen werden anhand der Radaufstandspunkte bestimmt. Das Anvisieren kann manuell erfolgen oder automatisch durch das Gerät mit anschließender Bewertung durch den Verwender.
  • Berechnung: Aus Perspektive, Passpunkten, Fahrzeugpositionen und Zeitinformationen ermittelt die Mess- und Auswerteeinheit unter anderem Abstand und Geschwindigkeit.
  • Fahrer und Kennzeichen: Eine ergänzende Dokumentationseinheit kann zusätzliche Aufnahmen zur Fahrer- oder Kennzeichenidentifikation liefern.

Keine starre 300-Meter-Regel

Eine bundesweit geltende Vorgabe, nach der jede Abstandsmessung zwingend über 250 oder 300 Meter dokumentiert werden müsste, enthält die PTB-A 12.03 nicht. Entscheidend sind die korrekte Messstelle, die vorgesehenen Bilddokumente und die konkrete Verkehrssituation. Ein nur kurzfristig verringerter Abstand, etwa durch ein einscherendes Fahrzeug oder ein plötzliches Bremsmanöver, kann für die rechtliche Bewertung dennoch eine wichtige Rolle spielen.

VKS-Abstand ist nicht der Stoßstangenabstand

Die PTB definiert den sogenannten VKS-Abstand als Abstand zwischen den Radaufstandspunkten der Vorderachse des nachfolgenden Fahrzeugs und den Radaufstandspunkten der Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeugs. Dieser technische VKS-Abstand ist damit größer als der tatsächliche Abstand zwischen Fahrzeugfront und Fahrzeugheck.

Für die Auswertung ist das wichtig, weil das System nicht einfach einen optisch geschätzten Abstand zwischen zwei Stoßstangen verwendet. Die Fahrzeugpositionen werden anhand definierter Punkte innerhalb einer zuvor vermessenen Messstelle bestimmt.

Welche Toleranzen gelten bei der Abstandsmessung?

Die PTB schreibt für Verkehrs-Kontrollsysteme vor, dass die im System berücksichtigten Toleranzen bei der Abstandsmessung zugunsten des Betroffenen wirken müssen. Für eine gleichzeitig bestimmte Geschwindigkeit gelten als Fehlergrenzen 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und 3 % bei Messwerten über 100 km/h; der Prozentwert wird auf den nächsten ganzzahligen Wert aufgerundet.

Einen allgemeinen zusätzlichen oder „dreifachen“ Toleranzabzug für VKS 4.5 sieht die PTB-Anforderung dagegen nicht vor. Welche Werte im konkreten Fall verwendet wurden, lässt sich anhand der Mess- und Falldaten sowie der zugrunde liegenden Gerätevorgaben prüfen.

Was lässt sich bei einer VKS-Abstandsmessung prüfen?

Eine fachliche Prüfung sollte sich nicht auf die pauschale Frage beschränken, ob das Gerät „fehleranfällig“ ist. Aussagekräftiger ist, ob die für die konkrete Messung vorgesehenen technischen und dokumentarischen Anforderungen eingehalten wurden.

  • Messstellendatei und Passpunkte: Sind die vermessenen Koordinaten vorhanden, digital gesichert und ist die Eignung der Messstelle dokumentiert?
  • Messprotokoll: Nach den PTB-Anforderungen sollen dort unter anderem Seriennummer, Softwareversion, Datum der Eichung oder Konformitätsbewertung, Ablauf der Eichfrist, Messbeginn und Messende sowie die zulässige Höchstgeschwindigkeit dokumentiert sein.
  • Mess- und Sicherungskennzeichen: Das Protokoll soll Angaben zur Gültigkeit und Unversehrtheit der Sicherungs- und Eichkennzeichen beziehungsweise der metrologischen Kennzeichnung enthalten.
  • Zuordnung des Fahrzeugs: Bilddokument und Messdaten müssen eine eindeutige Zuordnung des Messwertes zum betroffenen Fahrzeug ermöglichen.
  • Auswertung: Bei der Bestimmung der Fahrzeugpositionen können Radaufstandspunkte manuell markiert oder automatisch erkannt und anschließend bewertet werden. Die konkrete Auswertung kann daher ein relevanter Prüfpunkt sein.
  • Verkehrssituation: Einscheren, starkes Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs oder andere kurzfristige Veränderungen können für die Frage wichtig sein, ob die Abstandsunterschreitung vorwerfbar war.

Technische Quelle: PTB-A 12.03 „Verkehrs-Kontrollsysteme (stationär, transportabel)“, Ausgabe 10/2019.

FAQ zum Abstandsverstoß

§ 4 StVO nennt für PKW keinen festen Meterwert. Als praktische Orientierung gilt der halbe Tachowert: Bei 100 km/h sind das etwa 50 Meter beziehungsweise rund 1,8 Sekunden Zeitabstand.

Bei 120 km/h beträgt der halbe Tachowert 60 Meter. 3/10 davon sind 18 Meter. Der Bußgeldkatalog verwendet solche Zehntelwerte, um schwerere Abstandsunterschreitungen bei höheren Geschwindigkeiten zu staffeln.

Nein, eine allgemeine Mindestmessstrecke von 250 oder 300 Metern ist in der PTB-A 12.03 nicht vorgeschrieben. Für die Bewertung des Einzelfalls können Dauer, Strecke und Verkehrssituation dennoch wichtig sein.

Ja. Die PTB verlangt, dass die im System berücksichtigten Toleranzen bei der Abstandsmessung zugunsten des Betroffenen wirken. Bei der Geschwindigkeitsbestimmung gelten 3 km/h bis 100 km/h und 3 % oberhalb von 100 km/h.

Je nach Messverfahren können insbesondere Messprotokoll, Messstellendatei, Passpunkte, Eich- oder Konformitätsdaten, Softwareversion, Bilddokumente, Fahrzeugzuordnung und die konkrete Auswertung relevant sein.

Verstöße gegen § 4 Absatz 1 StVO werden in Anlage 12 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlungen eingeordnet. Zusätzliche Probezeitmaßnahmen setzen jedoch eine rechtskräftige, in das Fahreignungsregister einzutragende Entscheidung voraus; einfache Verwarnungsgelder lösen sie daher nicht aus.

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