Blitzer-Check
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Wo wurden Sie geblitzt?
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Was wird Ihnen vorgeworfen?
Wo sind Sie geblitzt worden?
Wie viel km/h sind Sie zu schnell gefahren?
Hinweis zu Verwarngeldern
Bei Verwarngeldern von 0-15 km/h lohnt sich in der Regel kein Einspruch über einen Anwalt, da die Kosten nur in seltenen Fällen von der Rechtsschutzversicherung gedeckt werden.
Wie lange stand die Ampel schon auf rot?
Welcher Abstand wurde bei Ihnen gemessen?
Welches Messgerät wurde genutzt?
Befinden Sie sich noch in der Probezeit?
Haben Sie bereits Punkte in Flensburg?
Sind Sie auf Ihren Führerschein angewiesen?
Welches Schreiben haben Sie zuletzt erhalten?
Bescheid hochladen und kostenlos auf Fehler prüfen lassen:
Die Prüfung lohnt sich erst mit Post von der Bußgeldstelle
Ein Blitzerfoto allein ist noch kein Verfahren. Ob sich etwas gegen die Messung unternehmen lässt, kann erst anhand des Schreibens beurteilt werden: Dort stehen Tatvorwurf, Messgerät und Messort.
Bitte warten Sie den Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid ab und starten Sie den Blitzer-Check dann erneut. Unterschreiben oder bezahlen Sie bis dahin nichts vorschnell.
Gut zu wissen: Seit dem 1. Juli 2026 verjähren Verkehrsverstöße nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Kommt in dieser Zeit kein Schreiben, ist der Verstoß in der Regel verjährt.
Sind Sie rechtsschutzversichert?
Ohne Rechtsschutz lohnt sich ein Einspruch meist nicht
Droht kein Fahrverbot, wären Anwalts- und Gutachterkosten in der Regel höher als das Bußgeld selbst.
Prüfen Sie aber, ob Sie nicht doch mitversichert sind, zum Beispiel über:
- die Verkehrsrechtsschutzversicherung Ihres Ehe- oder Lebenspartners
- die Versicherung Ihrer Eltern, wenn Sie unverheiratet sind (je nach Vertrag oft bis 25 Jahre oder bis zum Ende der Ausbildung)
- Ihren Arbeitgeber, wenn Sie mit einem Firmenwagen unterwegs waren
Wichtig: Die Versicherung muss bereits zum Zeitpunkt des Verstoßes bestanden haben.
Vielleicht sind Sie mitversichert
Rechtsschutz besteht häufig auch, ohne dass man selbst einen Vertrag abgeschlossen hat, zum Beispiel über:
- die Verkehrsrechtsschutzversicherung Ihres Ehe- oder Lebenspartners
- die Versicherung Ihrer Eltern, wenn Sie unverheiratet sind (je nach Vertrag oft bis 25 Jahre oder bis zum Ende der Ausbildung)
- Ihren Arbeitgeber, wenn Sie mit einem Firmenwagen unterwegs waren
Wichtig: Die Versicherung muss bereits zum Zeitpunkt des Verstoßes bestanden haben.
Bei drohendem Fahrverbot kann sich ein Einspruch lohnen
Ohne Rechtsschutzversicherung tragen Sie die Kosten eines Einspruchs selbst. Rechtsanwalt Junge bespricht diese mit Ihnen, bevor Sie ihn beauftragen. Die Ersteinschätzung bleibt kostenlos.