§ 23 StVO: Handy am Steuer und sonstige Pflichten
Warum der Griff zum Smartphone teuer wird und was als elektronisches Gerät gilt.
Drohen Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot?
Mobile und stationäre Blitzer sind anfällig für Messfehler und speichern häufig keine Messdaten. Laut einer Studie sind 56% der Bescheide fehlerhaft. Prüfen Sie jetzt kostenlos, ob ein Einspruch möglich ist.
Zum Blitzer-Check§ 23 StVO: Mehr als nur Telefonieren
Der Paragraph 23 StVO regelt die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers. Der bekannteste Absatz (1a) beschäftigt sich mit der Nutzung von elektronischen Geräten. Er besagt: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, nur benutzen, wenn:
- Das Gerät dafür weder aufgenommen noch gehalten werden muss.
- Die Bedienung per Sprachsteuerung erfolgt oder nur eine sehr kurze Blickabwendung erfordert.
Achtung: Das Verbot gilt nicht nur für Handys, sondern auch für Tablets, Touchscreens im Auto, Navigationsgeräte und Diktiergeräte.
Wann liegt ein Verstoß vor?
Viele Autofahrer unterliegen Irrtümern. Ein Verstoß gegen § 23 StVO liegt bereits vor, wenn Sie das Handy nur in die Hand nehmen, um auf die Uhr zu schauen oder es wegzulegen, während der Motor läuft.
Die Start-Stopp-Falle: Schaltet sich der Motor an der Ampel durch eine Start-Stopp-Automatik aus, dürfen Sie das Handy nutzen. Läuft der Motor jedoch (auch im Leerlauf), ist es verboten.
Neue Technik: Handy-Blitzer
Neuartige Kamerasysteme (sogenannte Monocams) können mittlerweile automatisch erkennen, ob ein Fahrer ein Handy in der Hand hält. Diese Technik wird in Deutschland zunehmend getestet und eingesetzt.
Handy am Steuer vorgeworfen?
Oft basiert der Vorwurf nur auf der Beobachtung eines Polizisten oder einem undeutlichen Foto ("War es ein Handy oder ein Brillenetui?"). Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und die Beweislage prüfen.
Zum Blitzer-CheckOffizielle Quellen & Gesetzestexte
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht: Andreas Junge
Der Glossarbeitrag "§ 23 StVO: Handy am Steuer und sonstige Pflichten" wurde von unserer Fachredaktion in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Andreas Junge erstellt.