§ 23 StVO: Handy am Steuer und sonstige Pflichten

Warum der Griff zum Smartphone teuer wird und was als elektronisches Gerät gilt.

Veröffentlicht am: 02.12.2025, 14:41 Uhr

§ 23 StVO: Mehr als nur Telefonieren

Der Paragraph 23 StVO regelt die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers. Der bekannteste Absatz (1a) beschäftigt sich mit der Nutzung von elektronischen Geräten. Er besagt: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, nur benutzen, wenn:

  • Das Gerät dafür weder aufgenommen noch gehalten werden muss.
  • Die Bedienung per Sprachsteuerung erfolgt oder nur eine sehr kurze Blickabwendung erfordert.

Achtung: Das Verbot gilt nicht nur für Handys, sondern auch für Tablets, Touchscreens im Auto, Navigationsgeräte und Diktiergeräte.


Wann liegt ein Verstoß vor?

Viele Autofahrer unterliegen Irrtümern. Ein Verstoß gegen § 23 StVO liegt bereits vor, wenn Sie das Handy nur in die Hand nehmen, um auf die Uhr zu schauen oder es wegzulegen, während der Motor läuft.

Die Start-Stopp-Falle: Schaltet sich der Motor an der Ampel durch eine Start-Stopp-Automatik aus, dürfen Sie das Handy nutzen. Läuft der Motor jedoch (auch im Leerlauf), ist es verboten.

Neue Technik: Handy-Blitzer

Neuartige Kamerasysteme (sogenannte Monocams) können mittlerweile automatisch erkennen, ob ein Fahrer ein Handy in der Hand hält. Diese Technik wird in Deutschland zunehmend getestet und eingesetzt.


Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachredaktion Blitzerkatalog
Geprüft vom Blitzer-Experten

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht: Andreas Junge

Der Glossarbeitrag "§ 23 StVO: Handy am Steuer und sonstige Pflichten" wurde von unserer Fachredaktion in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Andreas Junge erstellt.









Verkehrsmagazin: Aktuelle Berichte & Urteile