§ 24a StVG: Alkohol und Drogen am Steuer (0,5 Promille Grenze)

Wann wird das Bier oder der Joint zur Ordnungswidrigkeit? Die Grenzen für Fahranfänger und Profis.

Veröffentlicht am: 03.12.2025, 14:59 Uhr

§ 24a StVG: Die 0,5-Promille-Hürde

Wer mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – vorausgesetzt, er zeigt keine Ausfallerscheinungen (sonst wäre es eine Straftat!). Dies ist der "Regelverstoß" für Alkohol am Steuer.

Die Konsequenzen sind gestaffelt:

  • 1. Verstoß: 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
  • 2. Verstoß: 1.000 € Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot.
  • 3. Verstoß: 1.500 € Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot.

Achtung Fahranfänger: In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille)!


Cannabis am Steuer (Neue Rechtslage)

Auch Drogenfahrten fallen unter § 24a StVG. Seit der Cannabis-Legalisierung gilt ein neuer Grenzwert für THC im Blutserum (3,5 ng/ml), vergleichbar mit der 0,5-Promille-Grenze bei Alkohol. Wer diesen Wert überschreitet, muss mit denselben Strafen rechnen wie beim Alkohol.

MPU-Gefahr

Auch wenn § 24a StVG "nur" eine Ordnungswidrigkeit ist: Die Führerscheinstelle wird fast immer informiert. Bei Wiederholungstätern oder Mischkonsum (Alkohol + Cannabis) droht sehr schnell die Anordnung einer MPU.


Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachredaktion Blitzerkatalog
Geprüft vom Blitzer-Experten

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht: Andreas Junge

Der Glossarbeitrag "§ 24a StVG: Alkohol und Drogen am Steuer (0,5 Promille Grenze)" wurde von unserer Fachredaktion in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Andreas Junge erstellt.









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