Warum man auch „alleine“ ein Rennen fahren kann und wann das Auto beschlagnahmt wird.
§ 315d StGB: Raser als Straftäter
Früher waren illegale Autorennen "nur" eine Ordnungswidrigkeit. Heute ist § 315d StGB eine harte Straftat. Bestraft wird nicht nur das klassische Rennen zwischen zwei Fahrzeugen, sondern auch der sogenannte „Einzelraser“.
Ein Einzelrennen liegt vor, wenn sich ein Fahrer:
- Mit nicht angepasster Geschwindigkeit,
- grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt,
- um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Dies ist oft der Fall bei Polizeifluchten oder extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Autobahn oder in der Stadt.
Die Folgen: Auto weg, Führerschein weg
Die Justiz greift hier hart durch. Neben einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren (bei Gefährdung bis zu 5 Jahren) drohen:
- Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB): Der Führerschein wird meist noch am Tatort beschlagnahmt.
- Einziehung des Fahrzeugs (§ 315f StGB): Das Auto kann ersatzlos eingezogen (enteignet) werden – selbst wenn es noch gar nicht abbezahlt ist!
- 3 Punkte in Flensburg (bei Verurteilung).
Vorsatz ist entscheidend
Die Absicht ("Raser-Absicht") muss nachgewiesen werden. Wer "nur" schnell fährt, weil er es eilig hat (z.B. Notfall), handelt zwar ordnungswidrig, aber nicht zwingend nach § 315d. Hier liegt der Ansatzpunkt für die Verteidigung.
Vorwurf Autorennen?
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