§ 315d StGB: Verbotene Kraftfahrzeugrennen & Einzelraser

Warum man auch „alleine“ ein Rennen fahren kann und wann das Auto beschlagnahmt wird.

Veröffentlicht am: 03.12.2025, 15:31 Uhr

§ 315d StGB: Raser als Straftäter

Früher waren illegale Autorennen "nur" eine Ordnungswidrigkeit. Heute ist § 315d StGB eine harte Straftat. Bestraft wird nicht nur das klassische Rennen zwischen zwei Fahrzeugen, sondern auch der sogenannte „Einzelraser“.

Ein Einzelrennen liegt vor, wenn sich ein Fahrer:

  • Mit nicht angepasster Geschwindigkeit,
  • grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt,
  • um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Dies ist oft der Fall bei Polizeifluchten oder extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Autobahn oder in der Stadt.


Die Folgen: Auto weg, Führerschein weg

Die Justiz greift hier hart durch. Neben einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren (bei Gefährdung bis zu 5 Jahren) drohen:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB): Der Führerschein wird meist noch am Tatort beschlagnahmt.
  • Einziehung des Fahrzeugs (§ 315f StGB): Das Auto kann ersatzlos eingezogen (enteignet) werden – selbst wenn es noch gar nicht abbezahlt ist!
  • 3 Punkte in Flensburg (bei Verurteilung).

Vorsatz ist entscheidend

Die Absicht ("Raser-Absicht") muss nachgewiesen werden. Wer "nur" schnell fährt, weil er es eilig hat (z.B. Notfall), handelt zwar ordnungswidrig, aber nicht zwingend nach § 315d. Hier liegt der Ansatzpunkt für die Verteidigung.


Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachredaktion Blitzerkatalog
Geprüft vom Blitzer-Experten

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht: Andreas Junge

Der Glossarbeitrag "§ 315d StGB: Verbotene Kraftfahrzeugrennen & Einzelraser" wurde von unserer Fachredaktion in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Andreas Junge erstellt.









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