Unnötige Herumfahren: Kostet das 100 Euro Bußgeld?
Wann ist Fahren ohne Ziel verboten? Das unnötige Hin- und Herfahren (§ 30 StVO) ist auch als Autoposing bekannt und verboten. Wir erklären, wann die Belästigung vorliegt und wie der Tatbestand TBNR 130624 bewiesen wird.
Unnötiges Herumfahren: Wann ist das Fahren ohne Ziel verboten?
Das unnötige Hin- und Herfahren – oft auch als planloses Herumfahren oder Fahren ohne Ziel bezeichnet – ist in Deutschland untersagt. Der Gesetzgeber zielt damit auf Verhaltensweisen ab, die zu unnötigem Lärm, Abgasbelastung und Belästigung der Anwohner führen (häufig im Kontext von "Cruisen" oder "Autoposing").
Die rechtliche Grundlage bildet § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der allgemeine Umweltschutz- und Verhaltensregeln festlegt.
§ 30 StVO: Die juristische Basis
Der maßgebliche Paragraf schreibt vor:
Auszug aus § 30 Absatz 1 StVO
„Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren unnötig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.“
Der Verstoß wird unter der Tatbestandsnummer (TBNR) 130624 im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BKat) geführt.
Tatbestand und Kosten (TBNR 130624)
Der Verstoß liegt nur vor, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Das Fahren erfolgt innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und ist unnütz (also ohne erkennbaren, vernünftigen Zweck).
- Andere Verkehrsteilnehmer oder Anwohner werden dadurch belästigt.
| Verstoß | Geldbuße | Punkte in Flensburg |
|---|---|---|
| Sie belästigten Andere durch unnützes Hin- und Herfahren mit dem Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. (TBNR 130624) | 100,00 Euro | Keine |
Die Beweisführung in der Praxis
Die Ahndung ist in der Praxis oft schwierig, da die Begriffe „unnütz“ und „belästigt“ interpretierbar sind. Die Behörden müssen nachweisen können, dass:
- Der Fahrer über einen längeren Zeitraum hinweg offensichtlich ziellos dieselben Streckenabschnitte befahren hat (z.B. wiederholtes Cruisen in einem Innenstadtring).
- Die Aktivität objektiv störend wirkte (z.B. durch laute Musik, unnötige Motorengeräusche oder blockierten Verkehr).
Ein einzelnes, kurzes Fahren ohne direkten Zweck gilt in der Regel nicht als Verstoß. Es muss eine dauerhafte oder wiederholte Belästigungsabsicht oder -wirkung vorliegen.
Wurde Ihnen unnötiges Herumfahren vorgeworfen?
Da die Beweisführung bei diesem Tatbestand oft schwach ist, ist eine anwaltliche Prüfung des Bußgeldbescheids bei 100 Euro Geldbuße empfehlenswert, um die Beweislage der Behörde zu prüfen.
Zur kostenlosen PrüfungQuellen & weitere Infos:
- Zum Bußgeldkatalog: Bußgelder im Überblick
- Gesetzliche Grundlage: Straßenverkehrs-Ordnung (§ 30 Abs. 1 StVO).
- Tatbestand: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BKatV), TBNR 130624.