§ 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs

Wenn aus einem Verkehrsverstoß eine Straftat wird: Die 7 Todsünden im Straßenverkehr.

Veröffentlicht am: 03.12.2025, 13:35 Uhr

§ 315c StGB: Die Grenze zur Straftat

Vielen Autofahrern ist nicht bewusst, dass bestimmte Verstöße nicht mehr als Ordnungswidrigkeit (Bußgeld), sondern als Straftat gewertet werden. § 315c Strafgesetzbuch (StGB) greift, wenn jemand Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Die zwei Hauptgründe sind:

  • Fahruntüchtigkeit: Durch Alkohol (schon ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen!) oder Drogen.
  • Die "7 Todsünden": Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, z.B. Vorfahrt missachten, falsch überholen, an unübersichtlichen Stellen zu schnell fahren oder auf der Autobahn wenden.

Die Konsequenzen sind drastisch

Anders als beim Bußgeldverfahren drohen hier:

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (in Tagessätzen).
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit Sperrfrist (nicht nur Fahrverbot!).
  • 3 Punkte in Flensburg.
  • Oft Regressforderungen der Versicherung (bis zu 5.000 €).

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachredaktion Blitzerkatalog
Geprüft vom Blitzer-Experten

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht: Andreas Junge

Der Glossarbeitrag "§ 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs" wurde von unserer Fachredaktion in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Andreas Junge erstellt.









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