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§ 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs

Rechtsanwalt Andreas Junge
Experte für Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 03.12.2025, 13:35 Uhr

Wenn aus einem Verkehrsverstoß eine Straftat wird: Die 7 Todsünden im Straßenverkehr.


§ 315c StGB: Die Grenze zur Straftat

Vielen Autofahrern ist nicht bewusst, dass bestimmte Verstöße nicht mehr als Ordnungswidrigkeit (Bußgeld), sondern als Straftat gewertet werden. § 315c Strafgesetzbuch (StGB) greift, wenn jemand Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Die zwei Hauptgründe sind:

  • Fahruntüchtigkeit: Durch Alkohol (schon ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen!) oder Drogen.
  • Die "7 Todsünden": Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, z.B. Vorfahrt missachten, falsch überholen, an unübersichtlichen Stellen zu schnell fahren oder auf der Autobahn wenden.

Die Konsequenzen sind drastisch

Anders als beim Bußgeldverfahren drohen hier:

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (in Tagessätzen).
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit Sperrfrist (nicht nur Fahrverbot!).
  • 3 Punkte in Flensburg.
  • Oft Regressforderungen der Versicherung (bis zu 5.000 €).









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