Mindestgeschwindigkeit: Welche Regeln gelten auf deutschen Straßen?

Gibt es für bestimmte Fahrzeugtypen und Straßen eine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit? Wir haben uns die Regelungen in der Straßenverkehrsordnung genauer angesehen.

Veröffentlicht am: 07.11.2025, 14:49 Uhr

1. Die Basis: Mindestgeschwindigkeit vs. Bauartgeschwindigkeit

Der Begriff Mindestgeschwindigkeit führt häufig zu Verwirrungen, da die Straßenverkehrsordnung (StVO) zwei verschiedene Aspekte regelt: die Eignung des Fahrzeugs und das tatsächliche Fahrverhalten.

Die bekannteste Regelung betrifft die Nutzung der Autobahn. Gemäß § 18 Absatz 1 StVO dürfen Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Dies gilt auch für mitgeführte Anhänger.


2. Das Verbot des zu langsamen Fahrens (§ 3 Abs. 2 StVO)

Das eigentliche Verbot, "zu langsam" zu fahren, ergibt sich aus der allgemeinen Verhaltensregel in § 3 Absatz 2 StVO. Diese gilt auf allen Straßen, unabhängig von einem speziellen Mindestgeschwindigkeitsschild:

Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

Was sind triftige Gründe?

Nur wenn ein triftiger Grund vorliegt, ist eine Geschwindigkeitsreduzierung, auch unter 60 km/h auf der Autobahn, legitimiert und wird nicht aus Beliebigkeit gewählt:

  • Wetterlagen: Extreme Bedingungen wie Starkregen, dichter Nebel oder Glatteis.
  • Verkehrsbedingungen: Stockender Verkehr, Verkehrsstaus oder die Notwendigkeit, aufgrund von Unfällen abzubremsen.
  • Fahrbahnbeschaffenheit: Schlechter Straßenzustand, Ölspuren oder akute Gefahrenstellen.

Wer ohne einen dieser Gründe langsamer fährt, als es der Verkehr erlaubt, riskiert ein Verwarngeld, da er gegen die StVO verstößt.


3. Die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit (Zeichen 275)

Auf Landstraßen, Bundesstraßen oder anderen Straßen ist eine offiziell vorgegebene Mindestgeschwindigkeit zwar selten, kommt aber vor. Ist dies der Fall, wird sie durch das runde, blaue Verkehrszeichen 275 signalisiert.

Begegnen Sie diesem Schild, ist Ihnen das Fahren langsamer als die angegebene Ziffer untersagt – es sei denn, die oben genannten triftigen Gründe (wie Wetter oder Stau) fordern ein niedrigeres Tempo. Ist Ihr Kraftfahrzeug nicht dazu in der Lage, dieses Tempo zu erreichen und zu halten, ist es Ihnen nicht gestattet, die so beschränkte Straße zu benutzen.

Sonderfall: Spuren mit individueller Begrenzung

Auf Straßen mit mehreren Spuren, insbesondere bei einem starken Anstieg, kann jede Spur eine individuelle Mindestgeschwindigkeit besitzen. Beispielsweise kann die linke Spur eine höhere Mindestgeschwindigkeit haben. Dadurch können schnelle Kfz ungehindert fahren, während langsamere Fahrzeuge (wie LKW oder Baufahrzeuge) die rechte Spur nutzen.


4. Mindesttempo beim Überholen & Konsequenzen

Eine indirekte Vorgabe zur Mindestgeschwindigkeit gibt es auch beim Überholen auf Autobahnen, geregelt in § 5 Absatz 2 StVO. Dort heißt es, dass nur derjenige links überholen darf, der „wesentlich schneller“ als der Überholende fährt.

Die Faustregeln der Gerichte

Die Rechtsprechung hat hier Konkretisierungen vorgenommen, insbesondere in Urteilen des OLG Zweibrücken (2009) und OLG Hamm (2008). Bei Überholvorgängen von LKW auf zweispurigen Autobahnen gilt als zulässig, wenn:

  • eine Differenz von mindestens 10 km/h zum überholten Fahrzeug besteht.
  • der gesamte Überholvorgang zügig abläuft und idealerweise innerhalb von 45 Sekunden abgeschlossen ist.

Wer aufgrund zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz den nachfolgenden Verkehr unnötig lange behindert, riskiert ein Bußgeld wegen eines fahrlässigen Überholvorgangs.

Verstoß Bußgeld & Punkte
Ohne triftigen Grund so langsam fahren, dass der Verkehrsfluss behindert wird (§ 3 Abs. 2 StVO). 20 €
Mindestgeschwindigkeit (Vz 275) ohne triftigen Grund unterschritten. 20 €
Zu langsames Fahren mit Unfallfolge oder Gefährdung. 25 €
Unnötig langer Überholvorgang, der den nachfolgenden Verkehr behindert (§ 5 Abs. 2 StVO). 40 €

Quellen & weitere Infos:

Redaktion Blitzerkatalog.org

Dieser Beitrag wurde von unserer Fachredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Rechtsexperten Andreas Junge erstellt. Wir prüfen die Inhalte regelmäßig auf Basis der aktuellen StVO-Novellen 2026, um Ihnen höchste Transparenz und Rechtssicherheit zu bieten.