§ 17 OWiG: Vorsatz vs. Fahrlässigkeit – Wenn das Bußgeld verdoppelt wird

Warum Behörden bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen oft Vorsatz unterstellen und das Bußgeld erhöhen.

Veröffentlicht am: 03.12.2025, 11:45 Uhr

§ 17 OWiG: Die Bemessung der Geldbuße

Der Bußgeldkatalog geht standardmäßig von fahrlässiger Begehung aus – also einem "Versehen" ("Ich habe das Schild übersehen"). Paragraph 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) erlaubt der Behörde jedoch, das Bußgeld zu erhöhen, wenn dem Fahrer Vorsatz (Absicht) unterstellt wird.

Dies geschieht häufig in folgenden Fällen:

  • Massive Geschwindigkeitsüberschreitung: Wer innerorts z.B. doppelt so schnell fährt wie erlaubt (100 statt 50 km/h), dem unterstellen Gerichte oft, dass dies nicht mehr "versehentlich" passieren kann.
  • Voreintragungen: Wer bereits Punkte in Flensburg wegen ähnlicher Delikte hat, gilt als "unbelehrbar". Die Behörde darf den Regelsatz dann angemessen erhöhen (oft um 50% oder 100%).
  • Wirtschaftliche Vorteile: Wer durch den Verstoß Geld gespart hat (z.B. LKW-Fahrer überzieht Lenkzeit für Profit), muss so hoch bestraft werden, dass der Vorteil abgeschöpft wird.

Vorsatz bei "Gas geben bei Gelb"

Ein Klassiker für den Vorsatzvorwurf ist die beschleunigte Einfahrt in eine Kreuzung bei Gelb, die dann zu einem Rotlichtverstoß führt. Hier argumentieren Behörden oft: "Der Fahrer hat Gas gegeben, um noch rüberzukommen, er hat das Rotlicht also billigend in Kauf genommen."

Die Folge: Doppeltes Bußgeld

Wird Vorsatz angenommen, verdoppelt sich in der Regel der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz. Aus 200 Euro werden schnell 400 Euro.


Redaktion Blitzerkatalog.org

Dieser Beitrag wurde von unserer Fachredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Rechtsexperten Andreas Junge erstellt. Wir prüfen die Inhalte regelmäßig auf Basis der aktuellen StVO-Novellen 2026, um Ihnen höchste Transparenz und Rechtssicherheit zu bieten.