§ 24a StVG: Alkohol und Drogen am Steuer (0,5 Promille Grenze)

Wann wird das Bier oder der Joint zur Ordnungswidrigkeit? Die Grenzen für Fahranfänger und Profis.

Veröffentlicht am: 03.12.2025, 14:59 Uhr

§ 24a StVG: Die 0,5-Promille-Hürde

Wer mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – vorausgesetzt, er zeigt keine Ausfallerscheinungen (sonst wäre es eine Straftat!). Dies ist der "Regelverstoß" für Alkohol am Steuer.

Die Konsequenzen sind gestaffelt:

  • 1. Verstoß: 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
  • 2. Verstoß: 1.000 € Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot.
  • 3. Verstoß: 1.500 € Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot.

Achtung Fahranfänger: In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille)!


Cannabis am Steuer (Neue Rechtslage)

Auch Drogenfahrten fallen unter § 24a StVG. Seit der Cannabis-Legalisierung gilt ein neuer Grenzwert für THC im Blutserum (3,5 ng/ml), vergleichbar mit der 0,5-Promille-Grenze bei Alkohol. Wer diesen Wert überschreitet, muss mit denselben Strafen rechnen wie beim Alkohol.

MPU-Gefahr

Auch wenn § 24a StVG "nur" eine Ordnungswidrigkeit ist: Die Führerscheinstelle wird fast immer informiert. Bei Wiederholungstätern oder Mischkonsum (Alkohol + Cannabis) droht sehr schnell die Anordnung einer MPU.


Redaktion Blitzerkatalog.org

Dieser Beitrag wurde von unserer Fachredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Rechtsexperten Andreas Junge erstellt. Wir prüfen die Inhalte regelmäßig auf Basis der aktuellen StVO-Novellen 2026, um Ihnen höchste Transparenz und Rechtssicherheit zu bieten.