§ 2a StVG: Die Probezeit – A-Verstoß und B-Verstoß erklärt

Was passiert, wenn Fahranfänger geblitzt werden? Der Unterschied zwischen A- und B-Verstößen.

Veröffentlicht am: 03.12.2025, 09:15 Uhr

§ 2a StVG: Führerschein auf Bewährung

Fahranfänger stehen unter besonderer Beobachtung. § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Maßnahmen während der zweijährigen Probezeit. Wer in dieser Zeit auffällig wird, muss mit deutlich härteren Konsequenzen rechnen als erfahrene Autofahrer.

Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen zwei Kategorien von Verstößen:

  • A-Verstoß (Schwerwiegend): Dazu gehören z.B. Rotlichtverstöße, Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h (mit Pkw), Unfallflucht oder Alkohol am Steuer. Ein einziger A-Verstoß reicht für Probezeitmaßnahmen.
  • B-Verstoß (Weniger schwerwiegend): Dazu zählen z.B. Handynutzung ohne Gefährdung, abgefahrene Reifen oder TÜV-Überziehung um mehr als 8 Monate. Erst zwei B-Verstöße führen zu Maßnahmen.

Die Konsequenzen: Aufbauseminar & Verlängerung

Tritt der Ernstfall ein (1x A-Verstoß oder 2x B-Verstoß), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zwingend an:

Die Maßnahmen-Kette

  1. Verlängerung der Probezeit von 2 auf insgesamt 4 Jahre.
  2. Anordnung eines Aufbauseminars (Kosten ca. 300–500 Euro).
  3. Bei weiteren Verstößen: Verwarnung und Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Viele Fahranfänger zahlen das Bußgeld schnell, ohne zu wissen, dass der Bußgeldbescheid automatisch die Probezeitmaßnahmen auslöst.


Redaktion Blitzerkatalog.org

Dieser Beitrag wurde von unserer Fachredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Rechtsexperten Andreas Junge erstellt. Wir prüfen die Inhalte regelmäßig auf Basis der aktuellen StVO-Novellen 2026, um Ihnen höchste Transparenz und Rechtssicherheit zu bieten.