§ 31a StVZO: Die Fahrtenbuchauflage

Fahrer nicht ermittelt? Wann die Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen kann.

Veröffentlicht am: 03.12.2025, 10:27 Uhr

§ 31a StVZO: Die Ersatzstrafe für den Halter

In Deutschland gilt bei Verkehrsverstößen keine Halterhaftung – das bedeutet, nur derjenige, der gefahren ist, kann bestraft werden. Viele Halter nutzen dies und geben im Zeugenfragebogen an, nicht zu wissen, wer gefahren ist ("Aussageverweigerungsrecht").

Doch der Gesetzgeber hat mit § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ein Gegenmittel geschaffen: Die Fahrtenbuchauflage.

  • Voraussetzung: Die Ermittlung des Fahrers war unmöglich, und der Halter hat nicht "zumutbar" bei der Aufklärung mitgewirkt (z.B. den Anhörungsbogen ignoriert oder sich erst sehr spät gemeldet).
  • Dauer: Das Fahrtenbuch kann für 6 Monate, aber auch für 12 oder 24 Monate angeordnet werden.
  • Konsequenz: Jede einzelne Fahrt muss penibel dokumentiert werden (Beginn, Ende, Fahrer, Unterschrift). Das Fahrtenbuch muss jederzeit auf Verlangen der Polizei vorgezeigt werden.

Wann droht das Fahrtenbuch konkret?

Die Rechtsprechung ist hier streng. Schon bei einem erstmaligen, unaufgeklärten Verstoß von einigem Gewicht (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung ab 20 km/h oder Rotlichtverstoß) kann ein Fahrtenbuch angeordnet werden. Es ist keine "Wiederholungstat" nötig.

Kostenfalle Fahrtenbuch

Nicht nur das Führen ist lästig, auch die Anordnung selbst ist teuer. Die Verwaltungsgebühren für den Bescheid zur Fahrtenbuchauflage liegen oft zwischen 100 und 200 Euro – zusätzlich zum eigentlichen Bußgeldrisiko.


Offizielle Quellen & Gesetzestexte

Redaktion Blitzerkatalog.org

Dieser Beitrag wurde von unserer Fachredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Rechtsexperten Andreas Junge erstellt. Wir prüfen die Inhalte regelmäßig auf Basis der aktuellen StVO-Novellen 2026, um Ihnen höchste Transparenz und Rechtssicherheit zu bieten.