Wer geblitzt wird, erhält in der Regel innerhalb von wenigen Wochen einen Anhörungsbogen.
Anhörung im Bußgeldverfahren ohne Betrag erhalten?
Fast jeder kennt es: Egal, ob zu schnell gefahren, falsch geparkt oder über Rot gefahren – schon bald folgt ein Schreiben der Bußgeldstelle. Doch häufig kommt der Anhörungsbogen mit der Aufforderung zur Anhörung im Bußgeldverfahren aber ohne Betrag daher. Was droht denn nun? Wir erklären die möglichen Folgen und wie Sie sich verhalten sollten, um nicht unwissentlich Nachteile in Kauf zu nehmen.
Was ist ein Anhörungsbogen?
Haben Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen, müssen Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Bevor die zuständige Behörde diesen aber verschickt, werden Sie zunächst zum Vorfall angehört. Hier sollen Sie Ihre Sicht der Dinge schildern. Ihnen wird so die Möglichkeit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Weiterhin kann die Behörde auf diese Weise den Fahrer ermitteln, wenn Sie nicht gerade auf frischer Tat ertappt wurden. Denn nur der Fahrer, nicht aber der Fahrzeughalter, kann zur Rechenschaft für eine Ordnungswidrigkeit gezogen werden. Etwas anderes gilt nur bei Verstößen beim Parken bzw. Halten.
Die Anhörung wird grundsätzlich nicht persönlich durchgeführt. Stattdessen erhalten Sie wenige Wochen nach dem Vorfall ein Anhörungsschreiben. Dieses leitet das Bußgeldverfahren ein.
Anhörungsbogen erhalten?
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Der Anhörungsbogen nennt keinen Betrag: Ist das normal?
Im Anhörungsbogen werden das Bußgeld und weitere Folgen nicht genannt. Lassen Sie sich hiervon nicht verunsichern. Es handelt sich nicht um einen formellen Fehler oder ein Versehen.
Durch den Anhörungsbogen wird Ihnen nämlich noch kein Bußgeld auferlegt. Ihre Anhörung soll das Bußgeld erst vorbereiten. Der genaue Bußgeldbetrag knüpft schließlich häufig an weitere Informationen an, die erst ermittelt werden müssen. Die Anhörung dient daher der Sachverhaltsaufklärung und Beweisermittlung, nicht aber der Verhängung einer Sanktion.
Aus diesem Grund gelten für den Anhörungsbogen nicht die gleichen formellen Anforderungen wie für den Bußgeldbescheid. Ein konkreter Betrag muss noch nicht genannt werden. Ausreichend ist es, wenn Angaben zum Beschuldigten, der genaue Tatvorwurf, die möglichen Folgen des Verstoßes und der Hinweis auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht gegeben werden.
Hilfe vom Anwalt in Anspruch nehmen:
Ein Verstoß im Straßenverkehr kann weit mehr als nur ein Bußgeld zur Folge haben. Es drohen Punkte „in Flensburg“, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis und in gravierenden Fällen sogar Haftstrafen. Es lohnt sich daher oft, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten.
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Muss ich den Anhörungsbogen beantworten?
Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen zu beantworten und Angaben zur Sache zu machen. Etwas anderes gilt nach § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) nur hinsichtlich der Angaben zu Ihrer Person.
Werden Sie konkret nach Name, Anschrift, Beruf, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Geburtsdatum oder Geburtsort gefragt, müssen Sie darauf wahrheitsgemäß antworten. Das Auslassen oder Fälschen dieser Daten kann eine eigene Ordnungswidrigkeit darstellen, die nach § 111 OWiG mit bis zu 1000 € sanktioniert werden kann.
Weitere Informationen müssen Sie der Ordnungsbehörde nicht mitteilen. Selbst wenn Sie der Meinung sind, die Sachlage sei klar, sollten Sie zunächst Rechtsrat einholen, bevor Sie Angaben zur Sache machen. Denn jede weitere Information kann innerhalb des Bußgeldverfahrens nicht mehr abgeändert oder gelöscht werden. Voreilig getroffene Aussagen können sich nachteilig für Sie auswirken und einen späteren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beeinträchtigen und erschweren.
Sie sind auch nicht gezwungen, sich selbst zu belasten. Stattdessen dürfen Sie jegliche Aussage verweigern. Dieses Recht haben Sie auch dann, wenn die Person am Steuer des Autos ein naher Verwandter war (z.B. Ehegatte, Elternteil oder Kind).
Was passiert, wenn ich nicht antworte?
Schicken Sie den Anhörungsbogen nicht zurück, so drohen Ihnen keine rechtlichen Konsequenzen oder Nachteile, sofern Ihre persönlichen Angaben korrekt und vollständig sind. Ordnungswidrig handeln Sie nur, wenn die Angaben zu Ihrer Person fehlerhaft sind oder fehlen und auf Nachfrage nicht von Ihnen korrigiert wurden.
In den meisten Fällen kann hingegen davon ausgegangen werden, dass die Angaben der Behörde zu Ihrer Person korrekt sind. Wenn Sie sich nicht äußern, wird die Bußgeldstelle nach Ablauf der Frist in der Regel einen Bußgeldbescheid erlassen, sofern sie den Verstoß für erwiesen hält. Dieser enthält dann die konkrete Strafe (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot).
Beachten Sie weiterhin, dass der Anhörungsbogen oft eine Antwortfrist von einer Woche vorschreibt. Das Verstreichenlassen dieser Frist ist jedoch grundsätzlich sanktionslos, wenn Sie keine Angaben zur Sache machen und Ihre Personalien korrekt sind.
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Was droht, wenn ich den falschen Fahrer beschuldige?
Oftmals sind Betroffene dazu geneigt, bei einem Verkehrsverstoß einen anderen Fahrer anzugeben und diesem die Schuld zuzuschieben. Sie erhoffen sich dadurch, sanktionslos davonzukommen, ihr Punktekonto in Flensburg nicht unnötig zu belasten und eine Geldbuße zu vermeiden.
Sie sollten sich jedoch davor hüten, dies als schlaue und einfache Lösung anzusehen! Durch ein solches Vorgehen machen Sie sich gegebenenfalls strafbar. Wenn Sie bewusst unwahre Angaben bezüglich des Fahrers mitteilen, die dazu führen, dass ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen einen unschuldigen Dritten eingeleitet werden, könnte dies eine Straftat darstellen (falsche Verdächtigung, § 164 Abs. 2 StGB).
Dies gilt auch dann, wenn Sie den Plan zuvor mit dem Dritten abgesprochen haben. Ein solches Vorgehen kann für diesen sogar ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Denn die Vorschrift des § 164 Abs. 2 StGB soll nicht nur den Dritten vor falscher Verdächtigung schützen, sondern auch die Behörde vor unnötiger Arbeitsbelastung. Eine Einwilligung des Dritten entlastet Sie daher nicht.
Warnung:
Von Falschangaben kann Ihnen somit nur dringend abgeraten werden. Auf diese Weise machen Sie selbst aus der zuvor eher harmlosen Ordnungswidrigkeit eine Straftat, die im schlimmsten Fall eine Freiheits- oder Geldstrafe zur Folge haben kann.
Was passiert, wenn ich andere falsche Tatsachen angebe?
Bevor Sie sich äußern, sollten Sie mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht sprechen. Wenn die Behörde irrt und der Adressat des Anhörungsbogens nicht der Fahrer war, kann er dies in seiner Antwort klarstellen.
Geben Sie sich wahrheitswidrig selbst als Verantwortlicher für den vorgeworfenen Verkehrsverstoß aus, sind Sie deshalb nicht strafbar. Strafbar ist nur die Falschbezichtigung einer anderen Person.
Wann Sie einen Anwalt einschalten sollten
Es gibt verschiedene Situationen, in denen die Konsultation eines Fachanwalts für Verkehrsrecht dringend angeraten ist:
- Drohendes Fahrverbot: Wenn ein Fahrverbot im Raum steht, kann ein Anwalt helfen, dies zu verhindern oder zu minimieren.
- Hohes Bußgeld oder viele Punkte: Bei schwerwiegenden Verstößen kann ein Anwalt die Aktenlage prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen.
- Unklarer Sachverhalt: Wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind oder der Sachverhalt unklar ist, kann ein Anwalt Beweise sichten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln.
- Messfehler vermutet: Bei Blitzerfotos oder anderen technischen Beweismitteln können Anwälte oft Fehler in der Messung oder Dokumentation aufdecken.
- Wenn Sie sich überfordert fühlen: Das Bußgeldverfahren kann komplex sein. Ein Anwalt nimmt Ihnen den bürokratischen Aufwand ab und vertritt Ihre Interessen professionell.
Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, bevor Sie sich überhaupt äußern, und so die beste Vorgehensweise festlegen, ohne dass Sie sich selbst belasten. Herr Dr. Breuer (oder ein vergleichbarer Experte) kennt die Fallstricke im Umgang mit den Ordnungsbehörden und setzt seine fundierte Expertise für Sie ein.
Verstoß nicht vorschnell zugeben
Bevor Sie eine Online-Anhörung wahrnehmen oder den Anhörungsbogen beantworten, lassen Sie jetzt vom Anwalt prüfen, ob Messfehler vorliegen oder keine Messdaten gespeichert wurden.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Anhörungsbogen
Hier finden Sie schnelle Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren.
Sie sind nur verpflichtet, korrekte Angaben zu Ihrer Person zu machen (Name, Adresse etc.). Zur Sache selbst (also zum vorgeworfenen Verstoß) müssen Sie sich nicht äußern. Oft ist es ratsam, keine Angaben zum Tathergang zu machen und stattdessen die Frist verstreichen zu lassen oder einen Anwalt zu konsultieren.
Wenn Sie nicht auf den Anhörungsbogen reagieren, wird die Bußgeldstelle nach Ablauf der Frist einen Bußgeldbescheid erlassen, sofern sie den Verstoß für erwiesen hält. Dieser enthält dann die konkrete Strafe (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot). Solange Ihre Personalien korrekt sind, drohen Ihnen keine Nachteile für das Nicht-Antworten auf die Sache.
Nein, ein Anhörungsbogen muss nicht per Einschreiben verschickt werden. Es reicht der einfache Postweg. Ein Bußgeldbescheid hingegen muss in der Regel nachweisbar zugestellt werden.
Indem Sie sich im Anhörungsbogen äußern, ist es in den meisten Fällen unwahrscheinlich, ein drohendes Fahrverbot abzuwenden. Hierfür ist oft eine fundierte rechtliche Argumentation durch einen Anwalt erforderlich, der Akteneinsicht nimmt und gezielt gegen den späteren Bußgeldbescheid vorgeht.
Wenn Sie bewusst eine andere, unschuldige Person als Fahrer angeben, kann dies als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB gewertet werden. Dies ist eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet werden.
Fazit: Richtig handeln im Bußgeldverfahren
Der Anhörungsbogen leitet das Bußgeldverfahren ein und gibt Ihnen die Möglichkeit, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Die Behörde will so Informationen einholen, die für den nachfolgenden Bußgeldbescheid wichtig sind. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzusenden, da Sie keine Angaben zur Sache machen müssen.
Etwas anderes gilt für Angaben zu Ihrer Person: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Beruf und Staatsangehörigkeit müssen Sie ggf. auf Nachfrage korrigieren. Machen Sie hier falsche Angaben, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG dar und kann mit bis zu 1000 € sanktioniert werden.
Der Anhörungsbogen enthält nicht immer Angaben zum Bußgeldbetrag. Er hat lediglich den Zweck, den Sachverhalt aufzuklären, den Ermittlungen zu dienen und Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern. Er erlegt Ihnen hingegen noch kein Bußgeld auf und muss daher auch noch keinen konkreten Betrag enthalten.
Machen Sie bewusst falsche Angaben zum Fahrer, kann dies die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund einer falschen Verdächtigung (§ 164 II StGB) auslösen. Ihnen kann im schlimmsten Fall eine Freiheits- oder Geldstrafe drohen.
In vielen Fällen ist es ratsam, Ihr Recht auf Schweigen zu nutzen und keine detaillierten Angaben zum Sachverhalt zu machen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen dabei helfen, die Situation richtig einzuschätzen, Akteneinsicht zu beantragen und gegebenenfalls Einspruch gegen einen späteren Bußgeldbescheid einzulegen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie nicht unnötige Nachteile erleiden.
Weitere Informationen und Quellen: