16 km/h zu schnell innerorts: Bußgeld, Punkte & Fahrverbot 2026
Wer innerorts 16 km/h zu schnell fährt, muss mit einem Bußgeld von 70 € rechnen. Punkte und ein Fahrverbot sind für diesen Verstoß nicht vorgesehen; in der Probezeit handelt es sich noch nicht um einen A-Verstoß.
Kostenloser Blitzer-Check
Sie haben einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen 16 km/h zu schnell innerorts erhalten? Übermitteln Sie Ihr Schreiben kostenlos und lassen Sie prüfen, ob sich aus der Messung oder dem Verfahren Ansatzpunkte für einen Einspruch ergeben.
Zum Blitzer-CheckWas kosten 16 km/h zu schnell innerorts?
Für 16 km/h zu schnell innerorts sieht der Bußgeldkatalog ein Regelbußgeld von 70 € vor. Bei einem Bußgeldbescheid kommen regelmäßig Gebühren und Auslagen hinzu. Auf Grundlage des Regelsatzes ergibt sich hier ein Gesamtbetrag von 98,50 €.
- Bußgeld
- 70 €
- Punkte
- keine
- Fahrverbot
- keines
- Probezeit
- kein A-Verstoß
Die Gebühren eines Bußgeldbescheides betragen 5 Prozent der festgesetzten Geldbuße, mindestens 25 Euro. Für eine entsprechende Zustellung können zusätzlich 3,50 Euro Auslagen anfallen.
Für denselben Wert gelten außerorts teilweise andere Regelsätze. Den direkten Vergleich finden Sie bei 16 km/h zu schnell außerorts. Die benachbarte Stufe 15 km/h zu schnell innerorts und 17 km/h zu schnell innerorts helfen bei der Einordnung. Alle Stufen finden Sie in unserer Übersicht zu Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts.
Hinweis für bestimmte Lkw und andere Fahrzeugarten: Für Fahrzeugarten, für die die strengeren Lkw-Regelsätze gelten, fallen bei 16 km/h zu schnell innerorts andere Sanktionen an als bei Pkw oder Motorrad:
- Bußgeld: 160 €
- Punkte in Flensburg: 1 Punkt
- Fahrverbot: keines
Was bedeuten 16 km/h zu schnell bei Tempo 30 oder 50?
Die Überschreitung beschreibt die Differenz zwischen der erlaubten und der vorwerfbaren Geschwindigkeit nach Berücksichtigung der Messtoleranz. Bei 16 km/h zu viel ergeben sich beispielsweise folgende Werte:
Der ursprüngliche Messwert kann höher gewesen sein, weil der Toleranzabzug bereits berücksichtigt wird, bevor die vorwerfbare Geschwindigkeit feststeht.
Sind 16 km/h zu schnell innerorts in der Probezeit ein A-Verstoß?
Nein. Bei 16 km/h zu schnell innerorts liegt allein wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung noch kein A-Verstoß in der Probezeit vor. Die Probezeit verlängert sich deshalb wegen dieses einzelnen Tempoverstoßes nicht und ein Aufbauseminar wird allein hierfür nicht angeordnet.
Welcher Toleranzabzug gilt bei 16 km/h zu schnell innerorts?
Für die Sanktion ist nicht der ungefilterte Messwert, sondern die vorwerfbare Geschwindigkeit nach Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze maßgeblich. Beim Toleranzabzug werden bei amtlichen Geschwindigkeitsmessungen bis 100 km/h regelmäßig 3 km/h, bei Messwerten über 100 km/h 3 Prozent zugunsten des Betroffenen berücksichtigt.
Die Überschreitung von 16 km/h auf dieser Seite bezieht sich bereits auf den vorwerfbaren Wert. Der Abzug wird also nicht noch einmal von den 16 km/h abgezogen.
Was kann bei einer Messung von 16 km/h zu schnell innerorts geprüft werden?
Ob sich aus einer konkreten Messung Einwände ergeben, hängt vom verwendeten Messgerät und den Unterlagen des Einzelfalls ab. Typische Prüfpunkte sind:
- Messgerät und Softwareversion: Passten Gerät, Software und Einsatzbedingungen zusammen?
- Eichung bzw. Konformität: War das Messgerät für den Einsatz ordnungsgemäß in Verkehr und innerhalb der maßgeblichen Fristen?
- Messprotokoll und Bedienung: Wurde das Gerät entsprechend den vorgesehenen Gebrauchsvorgaben eingesetzt?
- Messfoto und Zuordnung: Lässt sich der Messwert dem betroffenen Fahrzeug eindeutig zuordnen?
- Toleranzabzug: Wurde die für das Messverfahren vorgesehene Verkehrsfehlergrenze korrekt berücksichtigt?
Ein einzelner Prüfpunkt bedeutet nicht automatisch, dass eine Messung unverwertbar oder ein Bußgeldbescheid unwirksam ist. Entscheidend ist die konkrete Messung und deren Dokumentation.
Kann ich gegen den Bußgeldbescheid wegen 16 km/h zu schnell Einspruch einlegen?
Ja. Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ob ein Einspruch inhaltlich sinnvoll ist, hängt unter anderem von der Messung, der Fahrerzuordnung, den Verfahrensunterlagen und den konkreten Folgen des Bescheids ab.
Wer zunächst nur einen Anhörungsbogen erhalten hat, befindet sich noch nicht in dieser zweiwöchigen Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Anhang zu Nr. 11 – Geschwindigkeitsüberschreitungen
- § 4 BKatV – Regelfahrverbot und Wiederholungstäterregel
- § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe
- Anlage 12 FeV – Bewertung von A- und B-Verstößen
- § 107 OWiG – Gebühren und Auslagen
- § 67 OWiG – Einspruchsfrist
- PTB – Toleranzabzug bei der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung