Lasermessung in Mannheim: Das Wichtigste
- Messgerät: LTI 20/20 TruSpeed.
- Vorwurf: 75 km/h bei erlaubten 50 km/h innerorts.
- Problem: Der Messbeamte verwendete eine Schulterstütze statt des vorgeschriebenen Stativs.
- Gebrauchsanweisung: Seit August 2024 sind Stativ und Vergrößerungsoptik vorgesehen.
- Entscheidung: Das OLG Karlsruhe hob das Urteil des Amtsgerichts Mannheim auf.
- Wichtig: Die Messung ist dadurch nicht automatisch unverwertbar. Sie kann aber ihren Status als standardisiertes Messverfahren verlieren.
75 km/h bei erlaubten 50 km/h – eigentlich scheint der Geschwindigkeitsverstoß eindeutig. Doch bei der Messung in Mannheim gab es ein entscheidendes Problem: Das verwendete Laserhandmessgerät LTI 20/20 TruSpeed wurde nicht entsprechend der zum Tatzeitpunkt geltenden Gebrauchsanweisung eingesetzt.
Der Messbeamte verwendete statt des vorgeschriebenen Stativs eine Schulterstütze und stützte seinen Arm zusätzlich auf einem Geländer ab. Das Amtsgericht Mannheim hielt die Messung dennoch für verwertbar und verurteilte den Autofahrer wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h zu einer Geldbuße von 340 Euro.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah jedoch weiteren Klärungsbedarf. Mit Beschluss vom 29. Juni 2026 hob es das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht Mannheim.
Was lief bei der Lasermessung anders als vorgeschrieben?
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand nicht die grundsätzliche Funktionsweise des LTI 20/20 TruSpeed, sondern die Frage, wie das Gerät bei der konkreten Messung bedient wurde.
Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Messbeamte das Laserhandmessgerät nicht auf einem Stativ montiert hatte. Stattdessen wurde das Gerät mit einer Schulterstütze stabilisiert. Zusätzlich stützte der Beamte seinen Arm auf einem Geländer ab.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sollte dadurch ein Verwackeln verhindert worden sein. Genau hier lag jedoch das Problem: Für das LTI 20/20 TruSpeed galt zum Zeitpunkt der Messung bereits eine überarbeitete Gebrauchsanweisung.
Stativ vorgeschrieben – Schulterstütze verwendet
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat die Vorgaben für das LTI 20/20 TruSpeed 2024 näher erläutert. Die neue Gebrauchsanweisung trägt den Stand 30. Juli 2024 und wurde mit der vierten Revision des Zertifikats zum 1. August 2024 wirksam.
Dabei wurden die Anforderungen an die praktische Verwendung des Gerätes geändert. Unter anderem ist nun generell die Nutzung eines Stativs vorgesehen. Außerdem soll die zuvor optionale Vergrößerungsoptik verwendet werden.
| Punkt | Gebrauchsanweisung | Feststellung im Verfahren |
|---|---|---|
| Bedienung / Stabilisierung | stabiles Stativ | Schulterstütze |
| Zusätzliche Stabilisierung | Messgerät auf Stativ | Arm auf Geländer abgestützt |
| Vergrößerungsoptik | Verwendung vorgesehen | Urteil enthielt dazu keine ausreichenden Feststellungen |
| Rechtliche Folge | standardgemäße Verwendung | Abweichung musste genauer geprüft werden |
Warum verlangt die PTB bei der Laserpistole ein Stativ?
Bei einem Laserhandmessgerät muss das Messpersonal während der Messung möglichst konstant dieselbe Stelle des Fahrzeugs anvisieren. Geeignet sind beispielsweise gut reflektierende Bereiche wie das Kennzeichen.
Die PTB erklärt, dass mit der überarbeiteten Gebrauchsanweisung zusätzliche Sicherheit geschaffen werden sollte. Das vorgeschriebene Stativ soll insbesondere unbeabsichtigte Bewegungen des Geräts während der Messung reduzieren.
Die ebenfalls vorgesehene Vergrößerungsoptik erleichtert es dem Messpersonal, das anvisierte Fahrzeug genauer zu beobachten.
Nach Angaben der PTB sind bei Einhaltung der Gebrauchsanweisung beim LTI 20/20 TruSpeed keine unzulässigen Messwertabweichungen bei der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung zu erwarten.
Ist eine falsch bediente Laserpistole automatisch ungültig?
Nein. Genau diese Unterscheidung ist für die Entscheidung des OLG Karlsruhe besonders wichtig.
Eine Abweichung von der Gebrauchsanweisung führt nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch dazu, dass das Messergebnis überhaupt nicht mehr verwendet werden darf.
Die Konsequenz kann aber eine andere sein: Die Messung lässt sich möglicherweise nicht mehr als standardisiertes Messverfahren behandeln.
Was ist ein standardisiertes Messverfahren?
Der Begriff spielt bei Geschwindigkeitsmessungen eine zentrale Rolle. Vereinfacht gesagt handelt es sich um ein technisch vereinheitlichtes Verfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendung so festgelegt sind, dass unter vergleichbaren Voraussetzungen vergleichbare Ergebnisse erwartet werden können.
Bei einem solchen Verfahren darf ein Gericht grundsätzlich von der Zuverlässigkeit des Messergebnisses ausgehen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler bestehen.
Die Anforderungen an die weitere technische Überprüfung und an die Darstellung des Messvorgangs im Urteil sind dadurch im Regelfall geringer.
Voraussetzung ist allerdings, dass das Messgerät ordnungsgemäß und entsprechend den maßgeblichen Vorgaben verwendet wird.
Was passiert bei einer Abweichung von der Gebrauchsanweisung?
Das OLG Karlsruhe formuliert die Konsequenz deutlich: Wird ein standardisiertes Messgerät im Einzelfall entgegen seiner Gebrauchsanweisung eingesetzt, kann aus dem standardisierten Verfahren ein individuelles Messverfahren werden.
Damit fällt ein wichtiger Vorteil der standardisierten Messung weg. Das Messergebnis kann dann nicht mehr ohne Weiteres die übliche Vermutung von Richtigkeit und Genauigkeit für sich beanspruchen.
Das bedeutet wiederum nicht, dass die gemessene Geschwindigkeit falsch gewesen sein muss. Das Gericht muss sich aber intensiver damit beschäftigen, ob die konkrete Messung trotz der abweichenden Bedienung zuverlässig war.
Jetzt kann ein Sachverständiger die Messung prüfen
Für die erneute Verhandlung gab das OLG Karlsruhe dem Amtsgericht deshalb einen konkreten Hinweis mit auf den Weg.
Das Messergebnis soll gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden. Zusätzlich kann eine Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder sogar die Anhörung eines PTB-Mitarbeiters als sachverständiger Zeuge in Betracht kommen.
Genau darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung: Statt sich auf die vereinfachten Grundsätze eines standardisierten Messverfahrens zu stützen, muss die konkrete Messsituation unter Umständen technisch genauer untersucht werden.
Auch die Vergrößerungsoptik muss geklärt werden
Das Stativ war nicht der einzige offene Punkt. Das OLG Karlsruhe beanstandete außerdem, dass das Urteil des Amtsgerichts keine ausreichenden Feststellungen dazu enthielt, ob bei der Messung die vorgesehene Vergrößerungsoptik verwendet wurde.
Auch diese Frage soll das Amtsgericht in der neuen Verhandlung klären.
Das OLG stellte gleichzeitig klar, dass ein bloßer Fehler oder eine Lücke im Messprotokoll für sich genommen noch nicht beweist, dass ein Messgerät tatsächlich falsch bedient wurde. Entscheidend bleibt, was bei der konkreten Messung tatsächlich passiert ist.
Was bedeutet die Entscheidung für andere Lasermessungen?
Der Beschluss bedeutet nicht, dass Geschwindigkeitsmessungen mit dem LTI 20/20 TruSpeed grundsätzlich problematisch sind.
Im Gegenteil: Die PTB geht bei einer Verwendung entsprechend der Gebrauchsanweisung davon aus, dass die Anforderungen an eine zuverlässige amtliche Messung eingehalten werden.
Interessant wird es dort, wo von diesen Vorgaben abgewichen wurde. Dann kann beispielsweise entscheidend sein, welches Gerät verwendet wurde, welche Fassung der Gebrauchsanweisung galt, wie das Gerät bei der Messung stabilisiert wurde und ob vorgeschriebenes Zubehör tatsächlich zum Einsatz kam.
Mehr zu den unterschiedlichen Formen mobiler Geschwindigkeitskontrollen finden Sie in unserem Überblick zu mobilen Blitzern und Messverfahren.
Welche Unterlagen können bei einer Lasermessung wichtig sein?
Wenn Zweifel an der Durchführung einer Messung bestehen, können mehrere Unterlagen und Informationen eine Rolle spielen. Dazu gehören insbesondere die konkrete Gerätebezeichnung, die zum Messzeitpunkt geltende Gebrauchsanweisung, der Eichnachweis und das Messprotokoll.
Bei einer Laserhandmessung kann zusätzlich interessant sein, wie das Gerät tatsächlich verwendet wurde und ob die für das jeweilige System vorgesehenen Hilfsmittel vorhanden waren.
Der Karlsruher Fall zeigt damit sehr anschaulich: Nicht nur das Messgerät selbst zählt. Auch Bedienung und Einhaltung der Gebrauchsanweisung können darüber entscheiden, wie ein Gericht das Messergebnis rechtlich behandelt.
Mit einer Laserpistole geblitzt worden?
Bei einer Lasermessung können unter anderem das eingesetzte Messgerät, die Eichung, die Gebrauchsanweisung, das Messprotokoll und die konkrete Durchführung der Messung relevant sein.
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