27 km/h zu schnell innerorts: Bußgeld, Punkte & Fahrverbot 2026
27 km/h zu schnell innerorts kosten 180 € Bußgeld und einen Punkt in Flensburg; ein Fahrverbot droht nur im Wiederholungsfall. Mit Gebühren sind es 208,50 €, in der Probezeit gilt der Verstoß als A-Verstoß.
27 km/h zu schnell innerorts auf einen Blick
- Bußgeld
- 180 €
- Mit Gebühren
- 208,50 €
- Punkte
- 1 Punkt
- Fahrverbot
- nur bei Wiederholung
- Probezeit
- A-Verstoß
- Lkw-Regelsatz
- 235 € · 2 Punkte · 1 Monat
27 km/h zu schnell innerorts: 180 € Bußgeld, mit Gebühren 208,50 €
Für 27 km/h zu schnell innerorts sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 180 € vor. Mit dem Bußgeldbescheid werden zusätzlich Gebühren und Auslagen fällig, insgesamt also 208,50 €:
- Geldbuße: 180 €
- Gebühr (5 % der Geldbuße, mindestens 25 €): 25 €
- Auslagen für die Zustellung: 3,50 €
- Gesamtbetrag: 208,50 €
Für bestimmte Fahrzeuge – etwa Lkw über 3,5 Tonnen, Busse oder Pkw mit Anhänger – sieht der Bußgeldkatalog höhere Regelsätze vor: 235 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
Bußgeldtabelle innerorts: alle Stufen
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 30 € | – | – |
| 11–15 km/h | 50 € | – | – |
| 16–20 km/h | 70 € | – | – |
| 21–25 km/h | 115 € | 1 | – |
| 26–30 km/h Ihr Wert | 180 € | 1 | nur bei Wiederholung |
| 31–40 km/h | 260 € | 2 | 1 Monat |
| 41–50 km/h | 400 € | 2 | 1 Monat |
| 51–60 km/h | 560 € | 2 | 2 Monate |
| 61–70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate |
| über 70 km/h | 800 € | 2 | 3 Monate |
| km/h | Bußgeld | P | FV |
|---|---|---|---|
| ≤10 | 30 € | – | – |
| 11–15 | 50 € | – | – |
| 16–20 | 70 € | – | – |
| 21–25 | 115 € | 1 | – |
| 26–30 | 180 € | 1 | 1 M* |
| 31–40 | 260 € | 2 | 1 M |
| 41–50 | 400 € | 2 | 1 M |
| 51–60 | 560 € | 2 | 2 M |
| 61–70 | 700 € | 2 | 3 M |
| >70 | 800 € | 2 | 3 M |
| P = Punkte · FV = Fahrverbot · M = Monat(e) · * nur bei Wiederholung | |||
Regelsätze für Pkw und Motorrad nach dem Bußgeldkatalog, ohne Gebühren und Auslagen. Fahrlässige Begehung, Wert nach Toleranzabzug.
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27 km/h zu schnell: Was wenige km/h ausmachen
27 km/h zu schnell liegen innerorts in der Bußgeldstufe 26–30 km/h. Schon wenige km/h mehr oder weniger führen in eine andere Stufe:
- 2 km/h weniger (25 km/h): 115 € Bußgeld, ein Punkt
- Ihr Wert (27 km/h): 180 € Bußgeld, ein Punkt und ein Fahrverbot im Wiederholungsfall
- 4 km/h mehr (31 km/h): 260 € Bußgeld, zwei Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat
Gerade wer knapp über einer Grenze liegt, sollte die Messung prüfen lassen: Ein Fehler beim Messaufbau oder ein falsch angewandter Toleranzabzug kann den Verstoß in die niedrigere Stufe verschieben – hier ginge es um das mögliche Fahrverbot für Wiederholungstäter.
Im Bußgeldbescheid steht der Wert nach Toleranzabzug
Maßgeblich ist nicht der gemessene Wert, sondern die Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz. Bei Messwerten bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, darüber 3 Prozent. Diese Geschwindigkeit steht im Anhörungsbogen und im Bußgeldbescheid. So kommen 27 km/h zu schnell zustande:
- Tempo 30: gemessen 60 km/h, abzüglich 3 km/h Toleranz sind 57 km/h vorwerfbar
- Tempo 50: gemessen 80 km/h, abzüglich 3 km/h Toleranz sind 77 km/h vorwerfbar
Die Strafe richtet sich nur nach der Überschreitung, nicht nach dem Tempolimit: 27 km/h zu viel kosten in der 30er-Zone dasselbe wie bei Tempo 50. Mehr dazu: Toleranzabzug.
27 km/h zu schnell innerorts: 1 Punkt in Flensburg
Für 27 km/h zu schnell innerorts gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Eingetragen wird der Verstoß, sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist; die Tilgungsfrist beträgt zwei Jahre und sechs Monate.
Ab vier Punkten erhalten Betroffene eine Ermahnung, ab sechs Punkten eine Verwarnung. Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Den eigenen Punktestand können Sie kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen. Ausführlich: Punkte in Flensburg.
27 km/h zu schnell innerorts: Fahrverbot nur im Wiederholungsfall
Für 27 km/h zu schnell innerorts gibt es in der Regel kein Fahrverbot. Eine Ausnahme gilt für Wiederholungstäter: Wurde gegen Sie innerhalb eines Jahres vor dieser Tat bereits eine Geldbuße wegen einer Überschreitung um mindestens 26 km/h rechtskräftig festgesetzt, ist regelmäßig ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen (§ 4 Abs. 2 BKatV).
Ein Regelfahrverbot sieht der Bußgeldkatalog innerorts erst ab einer Überschreitung um 31 km/h vor.
27 km/h in der Probezeit: A-Verstoß mit Aufbauseminar
27 km/h zu schnell innerorts sind in der Probezeit ein schwerwiegender Verstoß (A-Verstoß), denn diese Grenze liegt bei 21 km/h. Fahranfänger müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen, und die Probezeit verlängert sich um zwei auf insgesamt vier Jahre (§ 2a StVG). Die Kosten des Seminars tragen die Betroffenen selbst.
Verjährung: sechs Monate nach der Tat
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung verjährt seit dem 1. Juli 2026 nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Bis dahin galt bis zum Erlass des Bußgeldbescheids eine Frist von nur drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Tat.
Bestimmte Schritte der Behörde unterbrechen die Verjährung, etwa die Anordnung der Anhörung oder der Erlass des Bußgeldbescheids; die Frist beginnt dann von vorn (§ 33 OWiG). Spätestens zwei Jahre nach der Tat ist der Verstoß aber endgültig verjährt. Für Taten vor dem 1. Juli 2026 gilt die neue Frist, wenn die alte Dreimonatsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Einspruch: zwei Wochen Frist ab Zustellung
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Eine Prüfung lohnt sich vor allem, wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen. Häufige Ansatzpunkte sind:
- eine fehlende oder abgelaufene Eichung des Messgeräts
- Fehler im Messprotokoll oder beim Aufbau der Messstelle
- ein Beweisfoto, auf dem der Fahrer nicht eindeutig zu erkennen ist
- Verjährung oder Formfehler im Bußgeldbescheid
Im Anhörungsbogen sind nur Angaben zur Person verpflichtend; Angaben zum Tatvorwurf sind freiwillig.
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Einspruch prüfenDieselbe Überschreitung außerorts: 27 km/h zu schnell außerorts. Alle Stufen finden Sie in der Übersicht innerorts.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Anhang zu Nr. 11 – Geschwindigkeitsüberschreitungen
- § 4 BKatV – Regelfahrverbot und Wiederholungstäterregel
- § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe
- Anlage 12 FeV – Bewertung von A- und B-Verstößen
- § 107 OWiG – Gebühren und Auslagen
- § 26 StVG – Verfolgungsverjährung
- § 33 OWiG – Unterbrechung der Verjährung
- § 67 OWiG – Einspruchsfrist
- PTB – Toleranzabzug bei der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung