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Ein Bußgeldverfahren ist mit einer Gebühr verbunden.
Verkehrsrecht

Bußgeldbescheid Gebühr: Warum muss ich 25 Euro zahlen?

Oliver Godolt, Fachredakteur für Verkehrsrecht bei Blitzerkatalog.org
Oliver Godolt Fachredakteur für Verkehrsrecht

Viele Autofahrer, die einen Bußgeldbescheid erhalten, wundern sich über die aufgeführte Gebühr in Höhe von 25 Euro plus Auslagen in Höhe von 3,50 Euro. Wir erklären, wann und wieso die Bußgeldstellen diesen Betrag ansetzen.

Ein Bußgeldverfahren ist mit einer Gebühr verbunden.
Ein Bußgeldverfahren ist mit einer Gebühr verbunden.

Bußgeldbescheid Gebühr: Warum die 25 Euro extra?

Wer einen Bußgeldbescheid im Briefkasten findet, ist oft nicht nur über das verhängte Bußgeld überrascht, sondern auch über die zusätzlichen Kosten, die dort aufgeführt sind. Neben der eigentlichen Geldbuße finden sich dort meist eine Gebühr von 25 Euro und weitere 3,50 Euro für Auslagen. Doch warum müssen Sie diese Extrakosten tragen?

Diese zusätzlichen Posten sind keine Willkür der Behörden, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Sie dienen dazu, die Kosten des behördlichen Verfahrens zu decken, das durch Ihre Ordnungswidrigkeit ausgelöst wurde. Anders als bei einem Verwarnungsgeld, bei dem nur der eigentliche Betrag fällig wird, fallen bei einem offiziellen Bußgeldbescheid immer diese Verwaltungsgebühren an.

Die gesetzliche Grundlage: § 107 OWiG

Die Pflicht zur Zahlung dieser Gebühren ist im § 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) klar geregelt. Dieser Paragraph legt fest, dass im Bußgeldverfahren Gebühren und Auslagen erhoben werden können. Die genaue Höhe und Berechnung sind in der „Kostenordnung zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (KostO-OWiG) präzisiert.

Konkret heißt es in § 107 Abs. 1 OWiG: "Im Verfahren der Verwaltungsbehörde richtet sich die Gebühr nach dem Umfang der Tätigkeit der Verwaltungsbehörde; sie beträgt mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro." Die 25 Euro sind also der Mindestbetrag, der immer fällig wird, sobald ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

Die Auslagen: Weitere 3,50 Euro

Neben der Gebühr von 25 Euro fallen zusätzlich sogenannte Auslagen an. Der häufigste Posten hier sind die pauschalisierten Kosten für die Zustellung des Bußgeldbescheides. Diese belaufen sich in der Regel auf 3,50 Euro und sind in der Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zur KostO-OWiG festgelegt.

  • Gebühr (Verwaltungsaufwand): 25,00 Euro
  • Auslagen (z.B. Zustellung): 3,50 Euro

Diese Auslagen decken unter anderem die Portokosten für den Versand des Bescheides per Einschreiben oder andere Formen der förmlichen Zustellung, um sicherzustellen, dass der Bescheid den Adressaten auch tatsächlich erreicht.

Berechnung der Gebühr: Mindestens 25 Euro oder 5% des Bußgeldbetrages

Die Gebühr für den Bußgeldbescheid beträgt nicht immer nur pauschal 25 Euro. Der Gesetzgeber hat eine flexible Regelung vorgesehen:

  • Die Gebühr muss mindestens 25 Euro betragen.
  • Sie darf höchstens 7.500 Euro betragen.
  • In der Regel beträgt sie 5 Prozent des festgesetzten Bußgeldes.

Das bedeutet, dass bei einem sehr hohen Bußgeld auch die Gebühr entsprechend ansteigt. Die 25 Euro sind also nur die Untergrenze.

Beispiele zur Gebührenberechnung:

  • Beispiel 1: Bußgeld 60 Euro
    5% von 60 Euro = 3,00 Euro. Da die Mindestgebühr 25 Euro beträgt, müssen Sie hier 25 Euro zahlen.

    Gesamtkosten: 60 Euro (Bußgeld) + 25 Euro (Gebühr) + 3,50 Euro (Auslagen) = 88,50 Euro

  • Beispiel 2: Bußgeld 500 Euro
    5% von 500 Euro = 25 Euro. Auch hier bleibt es bei der Mindestgebühr.

    Gesamtkosten: 500 Euro (Bußgeld) + 25 Euro (Gebühr) + 3,50 Euro (Auslagen) = 528,50 Euro

  • Beispiel 3: Bußgeld 1.000 Euro
    5% von 1.000 Euro = 50 Euro. Hier übersteigt die 5%-Regelung die Mindestgebühr.

    Gesamtkosten: 1.000 Euro (Bußgeld) + 50 Euro (Gebühr) + 3,50 Euro (Auslagen) = 1.053,50 Euro

Diese Staffelung soll sicherstellen, dass der Verwaltungsaufwand bei geringfügigen Vergehen nicht unverhältnismäßig hoch bepreist wird, aber bei schwereren Ordnungswidrigkeiten, die einen höheren Bearbeitungsaufwand verursachen können, die Kosten entsprechend gedeckt sind.

Praxisbeispiele und praktische Tipps

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Gebühren und Auslagen immer dann anfallen, wenn ein formaler Bußgeldbescheid erlassen wird. Dies ist der Fall, wenn Sie ein angebotenes Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlen oder wenn die Ordnungswidrigkeit von vornherein so schwerwiegend war, dass kein Verwarnungsgeld angeboten wird (z.B. Bußgelder über 55 Euro).

  • Verwarnungsgeld vs. Bußgeldbescheid: Ein Verwarnungsgeld (bis 55 Euro) ist eine Art "Angebot" der Behörde zur schnellen und unbürokratischen Beilegung des Verstoßes. Zahlen Sie es fristgerecht, fallen keine weiteren Gebühren an. Akzeptieren Sie es nicht oder zahlen Sie nicht, wird daraus ein Bußgeldverfahren mit den entsprechenden Gebühren und Auslagen.
  • Fristen beachten: Achten Sie immer auf die Zahlungsfristen, die auf dem Bescheid genannt sind. Eine verspätete Zahlung kann nicht nur zu Mahngebühren, sondern auch zu weiteren Vollstreckungskosten führen.
  • Einspruch: Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides haben, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Beachten Sie, dass ein Einspruch die Kostenpflicht nicht aufhebt, solange der Bescheid nicht aufgehoben wird. Bei einem erfolgreichen Einspruch entfallen die Gebühren und Auslagen jedoch in der Regel.

Tipp: Wann sich ein Einspruch lohnen kann

Auch wenn die Gebühren feststehen, ist es ratsam, jeden Bußgeldbescheid genau zu prüfen. Fehler in der Messung, falsche Beschilderung, technische Mängel am Messgerät oder ein undeutliches Blitzerfoto sind keine Seltenheit.

Ein qualifizierter Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann Ihren Bußgeldbescheid und die Aktenlage prüfen. Oft lassen sich so Argumente für einen Einspruch finden, die zur Einstellung des Verfahrens oder einer Reduzierung der Strafe führen können. Im Erfolgsfall entfallen dann auch die Gebühren und Auslagen.


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Quellen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 107 Kostenentscheidung
  • Kostenverzeichnis zur Kostenordnung zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (KostO-OWiG) Nummer 9002 (Auslagen)

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