Blitzer-Token und Passwort: OLG Naumburg stärkt Rechte von Autofahrern

Oliver Godolt, Fachredakteur für Verkehrsrecht bei Blitzerkatalog.org
Oliver Godolt Fachredakteur für Verkehrsrecht

Wer eine digitale Blitzer-Messdatei zur Prüfung erhält, muss sie auch tatsächlich auswerten können. Das OLG Naumburg verlangt deshalb im entschiedenen Fall Token-Datei und Passwort – und grenzt dies klar von fehlenden Rohmessdaten ab.

Ein Blitzeranhänger vom Typ Traffistar S350 Minirack bei einer Geschwindigkeitsmessung.
Eine digitale Blitzer-Messdatei muss für eine technische Prüfung auch tatsächlich auswertbar sein.

OLG Naumburg zu Blitzer-Messdaten: Das Wichtigste

  • Neue Entscheidung: Das OLG Naumburg hat am 27. Juli 2026 über den Zugang zu digitalen Daten einer Geschwindigkeitsmessung entschieden.
  • Token und Passwort: Eine überlassene Messdatei muss für die Verteidigung auch entschlüsselbar und überprüfbar sein.
  • Urteil aufgehoben: Das zuvor vom Amtsgericht Zerbst verhängte Bußgeld von 180 Euro wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
  • Kein Verweis ans Eichamt: Nach Auffassung des OLG durfte die Verteidigung nicht einfach an externe Eichbehörden verwiesen werden.
  • Wichtig: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Messung ohne gespeicherte Rohmessdaten automatisch unverwertbar ist.

Wer einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung überprüfen lassen möchte, benötigt häufig mehr als nur Blitzerfoto und Messwert. Gerade bei digitalen Messverfahren kann auch die zugrunde liegende Falldatei eine Rolle spielen.

Doch was passiert, wenn diese Datei zwar herausgegeben wird, sich ohne zusätzliche Zugangsdaten aber nicht sinnvoll auswerten lässt? Mit genau dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Naumburg beschäftigt. Der Beschluss vom 27. Juli 2026 zeigt: Ein Recht auf Zugang zu einer digitalen Messdatei kann praktisch wertlos sein, wenn die zur Entschlüsselung erforderlichen Daten fehlen.

Was hat das OLG Naumburg entschieden?

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 ORbs 43/26 hob das OLG Naumburg ein Urteil des Amtsgerichts Zerbst auf. Dort war gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 180 Euro verhängt worden.

Der Verteidiger hatte bereits im Bußgeldverfahren zusätzliche Messunterlagen verlangt. Die Behörde stellte zwar die digitale Falldatei der konkreten Geschwindigkeitsmessung zur Verfügung – jedoch ohne Token-Datei und zugehöriges Passwort.

Genau darin sah das OLG ein Problem. Das Gericht stellte heraus, dass der Zugang zu vorhandenen Messinformationen grundsätzlich auch ermöglichen muss, die bereitgestellte Datei tatsächlich auszulesen und ihre Integrität zu überprüfen.

Eine Messdatei allein kann nicht ausreichen

Ist die bereitgestellte Falldatei ohne Token oder Passwort nicht auswertbar, kann die Verteidigung die darin enthaltenen Informationen nicht eigenständig überprüfen. Nach der Entscheidung des OLG Naumburg musste deshalb auch der für die Auswertung erforderliche Zugang ermöglicht werden.

Wozu dienen Token-Datei und Passwort?

Digitale Falldateien können technische Informationen zur jeweiligen Geschwindigkeitsmessung enthalten. Nach der Argumentation des Gerichts ermöglicht ihre Überprüfung unter anderem festzustellen, ob der Datensatz unverändert ausgewertet wurde und ob sich aus den gespeicherten Angaben Hinweise auf technische Probleme ergeben.

Ist die Datei verschlüsselt, benötigt die Verteidigung jedoch die entsprechenden Mittel zur Entschlüsselung. Im entschiedenen Fall waren dies die Token-Datei und das zugehörige Passwort.

Unterlage Bedeutung im Bußgeldverfahren
Digitale Falldatei Enthält Daten zur konkreten Geschwindigkeitsmessung und kann Grundlage einer technischen Überprüfung sein.
Token-Datei und Passwort Können erforderlich sein, damit eine verschlüsselte Falldatei ausgelesen und auf ihre Integrität geprüft werden kann.
Rohmessdaten Sind davon rechtlich zu unterscheiden. Das Fehlen solcher Daten macht eine standardisierte Messung nach dem OLG Naumburg nicht automatisch unverwertbar.

Behörde durfte nicht einfach auf das Eichamt verweisen

Die Verwaltungsbehörde hatte den Verteidiger für Token und Passwort auf das Landeseichamt Brandenburg und die Hessische Eichdirektion verwiesen. Das ließ das OLG Naumburg nicht gelten.

Nach Auffassung des Gerichts ist es Aufgabe der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle, den notwendigen Informationszugang zu gewährleisten. Die Verteidigung musste sich deshalb weder selbst an ein nicht am Verfahren beteiligtes Eichamt wenden noch auf eine bloße Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltungsbehörde verweisen lassen.

Auch mögliche Bedenken gegen die Herausgabe eines sogenannten Sammel-Tokens lösen das Problem nach Ansicht des Gerichts nicht zwingend. Wenn technisch möglich, könne beispielsweise ein für die konkrete Messung geeigneter Einzel-Token bereitgestellt werden.

Warum das Recht auf Messunterlagen so wichtig ist

Geschwindigkeitsmessungen werden häufig als standardisierte Messverfahren behandelt. Vereinfacht bedeutet das: Wurde ein anerkanntes Messverfahren unter den vorgesehenen Bedingungen eingesetzt, muss ein Gericht die technische Funktionsweise nicht bei jedem einzelnen Verfahren vollständig neu überprüfen.

Gerade deshalb ist der Zugang zu vorhandenen Informationen für die Verteidigung wichtig. Denn konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Fehler lassen sich unter Umständen erst finden, wenn die zur Messung vorhandenen Unterlagen tatsächlich geprüft werden können.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2020 entschieden, dass das Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich einen Zugang auch zu bestimmten Informationen vermitteln kann, die nicht Bestandteil der eigentlichen Bußgeldakte sind. Das OLG Naumburg überträgt diesen Gedanken nun konkret auf die Frage einer ohne Token nicht auswertbaren Messdatei.

Weitere Informationen zu den technischen Prüfpunkten verschiedener Systeme finden Sie in unserer Übersicht zu Blitzern und Messgeräten. Typische Probleme bei konkreten Messungen erläutern wir außerdem in unserem Beitrag zu möglichen Messfehlern.

Token-Datei ist nicht dasselbe wie Rohmessdaten

Für die Einordnung der Entscheidung ist eine Unterscheidung besonders wichtig. Das OLG Naumburg entschied nicht, dass jede Geschwindigkeitsmessung nur dann verwertbar ist, wenn sämtliche denkbaren Rohmessdaten gespeichert werden.

Im Gegenteil: Eine weitere Rüge der Verteidigung, wonach Messergebnisse wegen fehlender Rohmessdaten generell nicht verwertet werden dürften, hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Senat hält daran fest, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten bei einem standardisierten Messverfahren nicht automatisch zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt.

Der entscheidende Unterschied: Im erfolgreichen Teil des Verfahrens ging es um Informationen und technische Möglichkeiten, die für die Auswertung der bereits vorhandenen Falldatei benötigt wurden. Bei nicht gespeicherten Rohmessdaten geht es dagegen um Daten, die gegebenenfalls überhaupt nicht vorhanden sind.

Die Oberlandesgerichte urteilen nicht völlig einheitlich

Das OLG Naumburg verweist in seinem Beschluss auf mehrere Oberlandesgerichte, die einen vergleichbaren Zugang zu Token-Dateien befürwortet haben, darunter die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Bremen sowie Entscheidungen aus Saarbrücken und Brandenburg.

Gleichzeitig nennt das Gericht auch abweichende Auffassungen, unter anderem aus Düsseldorf, Frankfurt und Zweibrücken. Die konkrete Rechtslage kann deshalb weiterhin davon abhängen, welches Gericht für ein Verfahren zuständig ist und welche Unterlagen tatsächlich vorhanden sind.

Die Entscheidung aus Naumburg ist trotzdem bedeutsam: Sie stärkt den Grundsatz, dass die Herausgabe einer digitalen Messdatei nicht nur formal erfolgen darf. Soll die Datei der Überprüfung dienen, muss ihre Auswertung praktisch möglich sein.

Was Betroffene bei einer Blitzer-Messung prüfen sollten

  • Messgerät feststellen: Welches Geschwindigkeitsmessgerät wurde tatsächlich eingesetzt?
  • Falldatei prüfen: Liegt eine digitale Messdatei vor und kann sie technisch ausgewertet werden?
  • Fehlende Zugangsdaten: Werden für die Auswertung Token, Schlüssel oder weitere Informationen benötigt?
  • Rechtzeitig handeln: Das OLG betont, dass der Zugang zu nicht bei der Akte befindlichen Unterlagen frühzeitig im Bußgeldverfahren verlangt werden sollte.
  • Einzelfall betrachten: Eine fehlende Unterlage macht einen Bußgeldbescheid nicht automatisch unwirksam.

Fazit: Wer die Messdatei erhält, muss sie auch prüfen können

Der Beschluss des OLG Naumburg vom 27. Juli 2026 stärkt die Informationsrechte im Bußgeldverfahren. Wird eine digitale Falldatei herausgegeben, darf ihre technische Überprüfung nicht daran scheitern, dass die hierfür erforderlichen Zugangsdaten fehlen.

Das bedeutet jedoch keinen Freibrief gegen jede Blitzermessung. Token-Dateien, vorhandene Messinformationen und nicht gespeicherte Rohmessdaten sind unterschiedliche Fragen. Gerade diese Differenzierung macht die neue Entscheidung für die Praxis interessant.

Wer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen Bußgeldbescheid erhält, sollte deshalb nicht allein danach fragen, ob bestimmte Daten fehlen. Entscheidend ist vielmehr, welche Informationen bei dem konkreten Messsystem vorhanden sind, ob sie zugänglich gemacht wurden und ob sich daraus tatsächlich Anhaltspunkte für eine weitergehende Prüfung ergeben.

Recherche & Quellen

Datenstand: 25. August 2026. Die Entscheidung betrifft den konkreten Zugang zu einer digitalen Falldatei und den hierfür erforderlichen Entschlüsselungsinformationen. Ob und welche zusätzlichen Unterlagen in einem anderen Bußgeldverfahren herauszugeben sind, hängt vom Einzelfall und der jeweils zuständigen Rechtsprechung ab.

Verkehrsmagazin: Aktuelle Berichte & Urteile