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Neue Regel: Bußgeldbescheide verjähren erst nach 6 Monaten

Oliver Godolt -  Autor bei Blitzerkatalog
Fachredakteur für Verkehrsrecht
04.07.2026, 17:01 Uhr

Seit dem 1. Juli 2026 verjähren Bußgeldbescheide erst nach sechs Monaten statt drei. Was für Altfälle gilt, warum Punktehandel bis zu 30.000 € kostet – und wann sich ein Einspruch lohnt.

Gesetzesänderung: Neue Verjährungsfrist seit 1. Juli 2026

  • Was ändert sich: Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten steigt von drei auf sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).
  • Wen betrifft es: Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Handy- und Parkverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG.
  • Außerdem neu: Der sogenannte Punktehandel ist ausdrücklich verboten – es drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro (§ 4c StVG).

Jahrzehntelang galt unter Autofahrern eine einfache Faustregel: Wer drei Monate nach dem Blitzerfoto nichts von der Bußgeldstelle gehört hatte, konnte meist aufatmen. Diese Regel ist Geschichte. Seit dem 1. Juli 2026 haben die Behörden sechs Monate Zeit, um Verkehrsverstöße zu verfolgen – doppelt so lange wie bisher. Grundlage ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, verkündet im Mai 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 142).

Für Betroffene heißt das konkret: Ein Bußgeldbescheid kann künftig auch noch fünf Monate nach dem Verstoß im Briefkasten landen – völlig rechtmäßig. Die Hoffnung auf die „stille Verjährung" trägt deutlich seltener. Umso wichtiger wird die genaue Prüfung jedes einzelnen Bescheids.

Was genau hat sich geändert?

Bisher enthielt § 26 Abs. 3 StVG eine zweistufige Regelung: Die Verjährungsfrist betrug drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen war – danach begann eine neue Frist von sechs Monaten. Diese Zweistufigkeit ist entfallen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine einheitliche Frist von sechs Monaten. Betroffen sind praktisch alle klassischen Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG:

Als Begründung nennt der Gesetzgeber die Überlastung der Bußgeldstellen: steigende Fallzahlen, modernere Messtechnik und aufwendigere Verfahren hätten die Bearbeitungszeiten verlängert, sodass die Dreimonatsfrist häufig nicht mehr ausreichte. Der Bundesrat hatte ursprünglich sogar neun Monate gefordert.

Gilt die neue Frist auch für ältere Verstöße?

Das ist die entscheidende Frage der Übergangszeit – und die Antwort hängt vom Tattag ab:

  • Alte Frist bereits abgelaufen: War die Dreimonatsfrist am 1. Juli 2026 schon verstrichen, bleibt der Fall verjährt. Eine eingetretene Verjährung kann das neue Gesetz nicht rückwirkend aufheben – das verbietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz.
  • Alte Frist noch offen: Lief die Dreimonatsfrist am 1. Juli 2026 noch, verlängert sie sich automatisch auf sechs Monate. Wer etwa Mitte Mai 2026 geblitzt wurde und bis Juli nichts gehört hat, kann noch bis Mitte November mit Post rechnen.

Wichtig: Die Verjährung läuft selten ungestört durch. Bereits die Zustellung eines Anhörungsbogens unterbricht die Frist – sie beginnt danach von vorn. Ob und wann eine solche Unterbrechung stattgefunden hat, lässt sich ohne Blick in die Akte oft nicht sicher beurteilen.

Punktehandel: Bis zu 30.000 Euro Bußgeld

Die Reform schließt zugleich eine seit Jahren kritisierte Lücke. Beim sogenannten Punktehandel gaben bezahlte Strohleute gegenüber der Bußgeldstelle wahrheitswidrig an, selbst gefahren zu sein – Punkte und Bußgeld landeten beim Strohmann, der tatsächliche Fahrer blieb verschont. Möglich war das, weil die falsche Selbstbezichtigung im Ordnungswidrigkeitenrecht bislang nicht sanktioniert war.

Der neue § 4c StVG verbietet es nun ausdrücklich, Behörden über den tatsächlichen Fahrer zu täuschen – ebenso wie das Anbieten, Vermitteln oder Organisieren einer solchen Täuschung. Es drohen Geldbußen von bis zu 30.000 Euro. Die Vorschrift zielt in erster Linie auf gewerbliche Anbieter; ob auch private Gefälligkeiten in Familie oder Freundeskreis erfasst sind, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Wer solche Arrangements erwägt, geht seit Juli ein erhebliches Risiko ein.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Auch mit der längeren Frist bleibt jeder Bescheid angreifbar – die Prüfpunkte haben sich sogar erweitert:

  • Zustellungsdatum sichern: Die zweiwöchige Frist für den Einspruch läuft ab Zustellung, nicht ab dem Datum auf dem Bescheid. Der gelbe Umschlag mit der Postzustellungsurkunde ist der Beleg – unbedingt aufheben.
  • Verjährung durchrechnen: Tattag, Fristbeginn, mögliche Unterbrechung durch den Anhörungsbogen – gerade in der Übergangszeit um den 1. Juli 2026 lohnt die genaue Prüfung, welche Frist gilt.
  • Formalien kontrollieren: Fehlerhafte Personalien, ungenaue Tatzeit- oder Tatortangaben oder eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung können ein Verfahren kippen.
  • Messung hinterfragen: Längere Behördenfristen ändern nichts an der Fehleranfälligkeit der Technik – von der Eichung bis zu den Rohmessdaten.

Häufige Fragen zur neuen Verjährungsfrist

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG einheitlich sechs Monate ab dem Tattag. Zuvor galt eine Grundfrist von drei Monaten.

War die alte Dreimonatsfrist am 1. Juli 2026 bereits abgelaufen, bleibt der Fall verjährt. War sie noch offen, gilt automatisch die neue Sechsmonatsfrist. Ob zwischendurch eine Unterbrechung – etwa durch einen Anhörungsbogen – stattgefunden hat, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Ja. Die Zustellung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährungsfrist – sie beginnt danach von vorn. Das galt schon nach altem Recht und gilt auch für die neue Sechsmonatsfrist.

Seit dem 1. Juli 2026 ist es nach § 4c StVG ausdrücklich verboten, Behörden über den tatsächlichen Fahrer zu täuschen oder eine solche Täuschung anzubieten oder zu vermitteln. Es drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro – gerichtet vor allem gegen gewerbliche Anbieter.









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