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Kein Fahrverbot für Feuerwehrmann: Dieses Urteil könnte vielen Einsatzkräften helfen

Oliver Godolt -  Autor bei Blitzerkatalog
Fachredakteur für Verkehrsrecht
11.06.2026, 14:15 Uhr

Ein Feuerwehrmann wurde im Einsatz geblitzt – 39 km/h zu schnell, Fahrverbot und 368 Euro drohten. Ein Amtsrichter in Eilenburg entdeckte einen Fehler, den nicht mal die Verteidigung bemerkt hatte. Rechtsanwalt Andreas Junge erklärt, was das Urteil für alle Einsatzkräfte bedeutet.

Einsatzkräfte riskieren viel, um schnell vor Ort zu sein, doch nicht jedes Tempo ist erlaubt.
Einsatzkräfte riskieren viel, um schnell vor Ort zu sein, doch nicht jedes Tempo ist erlaubt.

Urteil: Amtsgericht Eilenburg / Feuerwehrmann freigesprochen

  • Fall: Feuerwehrmann Ray Lange (55) wurde am 7. Mai 2025 in Taucha (Sachsen) während einer Blaulichtfahrt geblitzt.
  • Messung: 69 km/h bei angeordnetem Tempo 30 auf der Sommerfelder Straße (nach Toleranzabzug: 39 km/h zu schnell).
  • Ergebnis: Freispruch am 10. Juni 2026 – das Tempo-30-Schild war zum Tatzeitpunkt rechtlich nicht verbindlich.

Ein Urteil, das aufhorchen lässt: Das Amtsgericht Eilenburg hat einen ehrenamtlichen Feuerwehrmann freigesprochen, der während einer Einsatzfahrt mit Blaulicht und Martinshorn geblitzt worden war. Der Fall von Ray Lange aus Taucha in Sachsen zeigt auf spektakuläre Weise, wie eine einzige Unregelmäßigkeit bei der Beschilderung einen Bußgeldbescheid zu Fall bringen kann – und wie wichtig es ist, einen Bescheid nicht einfach hinzunehmen.

Lange war am 7. Mai 2025 mit der Drehleiter zu einer Interimsgrundschule ausgerückt, nachdem dort eine Brandmeldeanlage ausgelöst hatte. Auf der Sommerfelder Straße wurde er um 15.27 Uhr geblitzt. Die Messung ergab nach Toleranzabzug 69 km/h – bei einem Tempo-30-Schild an dieser Stelle bedeutete das 39 km/h zu viel, zwei Punkte in Flensburg, ein Monat Fahrverbot und 368,50 Euro Bußgeld. Die eigene Stadt Taucha, für die Lange 34 Jahre lang als Feuerwehrmann tätig war, schickte ihm den Bescheid. Lange legte Einspruch ein – und trat aus der Feuerwehr aus.

Der entscheidende Fehler: Ein Schild ohne Rechtswirkung

Was folgte, war ein Prozess vor dem Eilenburger Amtsgericht, der nach zweieinhalb Stunden mit einem Freispruch endete – und das dank einer Eigenrecherche des zuständigen Richters. Amtsrichter Dr. Peter Gottschaldt entdeckte, dass das Tempo-30-Schild an der Messstelle zum Zeitpunkt des Blitzers in keinem Baustellenverkehrszeichenplan vermerkt war. Ohne diese verwaltungsrechtliche Grundlage hatte das Schild keine Rechtsverbindlichkeit. Offiziell galt an dem Tag also Tempo 50 – und Langes Überschreitung von dann nur noch 19 km/h war nach Einschätzung des Richters durch den Notfalleinsatz unter Sonderrechten gerechtfertigt.

Szenario Geltende Höchstgeschwindigkeit Überschreitung Ergebnis
Annahme der Behörde Tempo 30 (Baustellenschild) + 39 km/h Fahrverbot, 2 Punkte, 368,50 € Bußgeld
Rechtliche Realität laut Gericht Tempo 50 (Schild ohne Rechtsgrundlage) + 19 km/h Durch Sonderrechte (§ 35 StVO) gerechtfertigt → Freispruch

Wie viel darf die Feuerwehr im Einsatz zu schnell fahren?

Der Fall wirft eine Frage auf, die viele Einsatzkräfte selbst nicht sicher beantworten können. Nach § 35 StVO sind Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit – aber nicht schrankenlos. Als Faustformel gilt innerorts eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 Prozent als verhältnismäßig. Bei Tempo 30 wären das also maximal 45 km/h, bei Tempo 50 bis zu 75 km/h. Langes gemessene 69 km/h lagen bei angenommenen Tempo 30 weit darüber – bei Tempo 50 jedoch klar im tolerierbaren Bereich.

Einschätzung von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und ausgewiesener Experte im Verkehrsrecht, kommentiert den Fall:

  • Zur Bedeutung des Urteils: „Dieser Fall ist ein Lehrstück dafür, warum man jeden Bußgeldbescheid auf Herz und Nieren prüfen lassen sollte – auch wenn die Faktenlage auf den ersten Blick klar erscheint. Hier hat nicht einmal die Verteidigung den entscheidenden Fehler entdeckt, sondern der Richter selbst. Das zeigt: Die Schwachstellen eines Bescheids liegen oft nicht im Offensichtlichen."
  • Zur fehlenden Rechtsverbindlichkeit des Schildes: „Ein Verkehrszeichen entfaltet nur dann Rechtswirkung, wenn es auf einer ordnungsgemäßen verkehrsrechtlichen Anordnung beruht und diese – etwa in einem Baustellenplan – dokumentiert ist. Fehlt diese Grundlage, ist das Schild zwar physisch vorhanden, rechtlich aber inexistent. Genau das war hier der Fall. Für Betroffene bedeutet das: Auch die Beschilderung rund um die Messstelle ist immer Gegenstand einer ernsthaften Prüfung."
  • Zum Sonderrecht nach § 35 StVO: „Einsatzkräfte sind im Einsatz mit Blaulicht und Martinshorn nach § 35 StVO von den allgemeinen Fahrverboten befreit – aber das entbindet sie nicht von der Pflicht, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Eine Überschreitung muss verhältnismäßig sein. Die im Eilenburger Urteil angewendete 50-Prozent-Faustformel entspricht der gelebten Praxis der Rechtsprechung, ist aber kein starrer Grenzwert."
  • Zur menschlichen Dimension: „Es ist bitter, dass ein Ehrenamtlicher nach 34 Jahren Dienst für seine Gemeinde durch einen bürokratischen Fehler der Behörde in diese Situation gebracht wurde. Dass er sich gewehrt hat, war richtig. Wer einen Bescheid einfach bezahlt, verschenkt möglicherweise genau die Prüfung, die hier zum Freispruch geführt hat."









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