Bußgeldstelle Stadt Köln: So gehen Sie nach dem Schreiben vor

Oliver Godolt - Fachredakteur für Verkehrsrecht bei Blitzerkatalog.org
Fachredakteur für Verkehrsrecht
Aktualisiert am 01.09.2026, 17:05 Uhr

Sie haben einen Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid oder ein anderes Schreiben zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten? Hier finden Sie die Kontaktdaten der Bußgeldstelle Stadt Köln und erfahren, worauf Sie bei dem Schreiben achten sollten und wie Sie jetzt am besten weiter vorgehen.

Schreiben von der Stadt Köln erhalten: Das sollten Sie zuerst prüfen

Bevor Sie antworten, lohnt sich ein kurzer Abgleich mit dem Schreiben. Entscheidend ist zunächst, welche Art von Schreiben vorliegt, welcher Vorgang gemeint ist und welche Frist die Behörde nennt. So vermeiden Sie, dass Sie einen Anhörungsbogen, einen Zeugenfragebogen oder einen bereits erlassenen Bußgeldbescheid miteinander verwechseln.

  • Absender und Aktenzeichen: Prüfen Sie, ob die Stadt Köln als Behörde genannt ist und welches Akten- oder Geschäftszeichen dem Vorgang zugeordnet wurde.
  • Art des Schreibens: Achten Sie darauf, ob Sie eine Anhörung, einen Zeugenfragebogen, eine Verwarnung oder bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben.
  • Tatvorwurf: Vergleichen Sie – soweit angegeben – Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und den beschriebenen Verkehrsverstoß.
  • Frist: Maßgeblich ist zunächst die Frist, die auf Ihrem konkreten Schreiben genannt wird.
  • Digitaler Zugang: Suchen Sie auf dem Schreiben nach einem Link, QR-Code, Kennwort oder anderen persönlichen Zugangsdaten.

Kein allgemeiner Online-Zugang hinterlegt

Für die Stadt Köln haben wir derzeit keinen direkten Online-Anhörungsdienst hinterlegt. Das bedeutet nicht automatisch, dass Ihr persönlicher Vorgang ausschließlich per Post bearbeitet werden kann. Ein individueller Link oder QR-Code auf dem Behördenschreiben ist für Ihren Vorgang maßgeblich.

Kein Portal-Link auf dem Schreiben? So gehen Sie weiter vor

Ist auf Ihrem Schreiben von der Stadt Köln kein digitaler Zugang angegeben, orientieren Sie sich an den dort genannten Rückmeldewegen und Kontaktdaten. Bei Rückfragen zum Aktenzeichen, zur zuständigen Stelle oder zu den vorgesehenen Antwortmöglichkeiten können Sie die unten aufgeführten Kontaktdaten der Behörde verwenden.

Haben Sie einen Anhörungsbogen von der Stadt Köln erhalten, sollten Sie die Angaben im Schreiben vollständig prüfen, bevor Sie eine inhaltliche Stellungnahme zum Tatvorwurf abgeben. Bewahren Sie das Schreiben deshalb zusammen mit dem Aktenzeichen und einer gegebenenfalls versandten Antwort für Ihre Unterlagen auf.

Halten Sie hingegen bereits einen offiziellen Bußgeldbescheid in den Händen, ist vor allem die Einspruchsfrist wichtig. Auch gegen einen Bußgeldbescheid ausgestellt von der Stadt Köln kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung seit dem 01.07.2026 grundsätzlich sechs Monate; bestimmte Verfahrenshandlungen können die Verjährung jedoch unterbrechen.

Geht es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, einen Abstandsverstoß, einen Rotlichtverstoß oder Handy am Steuer, finden Sie in unseren Ratgebern die jeweiligen Regelsätze und möglichen Folgen.

Kontakt zur Bußgeldstelle Stadt Köln

Möchten Sie klären, welche Rückmeldewege für Ihr Schreiben vorgesehen sind, ob ein persönlicher Online-Zugang besteht oder welche Stelle für Ihr Aktenzeichen zuständig ist, können Sie sich an die Abteilung Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten - Ruhender Verkehr in Köln wenden. Halten Sie das Aktenzeichen aus dem Schreiben bereit, damit der Vorgang zugeordnet werden kann.

Angabe Kontaktdaten
Behörde Stadt Köln
Abteilung Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten - Ruhender Verkehr
Anschrift Gottfried-Hagen-Straße 46-48, 51105 Köln
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Erfasster Zuständigkeitsbereich Köln
Telefon 0221 115
E-Mail bussgeldstelle@stadt-koeln.de
Behördenwebsite Offizielle Seite öffnen

Häufige Fragen zur Bußgeldstelle Stadt Köln

Möglicherweise. Für diesen Eintrag ist derzeit kein allgemeiner direkter Anhörungsdienst hinterlegt. Prüfen Sie Ihr persönliches Schreiben auf einen Link, QR-Code, Kennwort oder andere Zugangsdaten. Ist dort kein digitaler Weg genannt, orientieren Sie sich an den im Schreiben angegebenen Rückmeldewegen oder fragen Sie bei der Behörde nach.

Wir verlinken einen Online-Anhörungszugang nur dann direkt, wenn für die Behörde ein konkreter und technisch nutzbarer Portalzugang hinterlegt ist. Eine allgemeine Behördenwebsite ist nicht automatisch ein Online-Anhörungsportal. Der auf Ihrem persönlichen Schreiben genannte Zugang kann deshalb aktueller oder individueller sein.

Halten Sie vor allem das Schreiben und das darauf angegebene Akten- oder Geschäftszeichen bereit. Damit kann die Behörde Ihre Anfrage dem richtigen Vorgang zuordnen. Teilen Sie sensible Zugangsdaten nur über die von der Behörde vorgesehenen Wege mit.

Die Anhörung gibt Ihnen nach § 55 OWiG Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern. Eine inhaltliche Stellungnahme zur Sache ist nicht verpflichtend. Angaben zur Person müssen dagegen zutreffend sein; falsche oder verweigerte Pflichtangaben können nach § 111 OWiG relevant werden.

Maßgeblich ist zunächst die Frist, die in Ihrem konkreten Schreiben genannt wird. Eine Anhörung ist noch kein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Liegt bereits ein Bußgeldbescheid vor, kann dagegen nach § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Die hinterlegte Anschrift lautet Gottfried-Hagen-Straße 46-48, 51105 Köln. Telefonisch erreichen Sie die Behörde unter 0221 115. Die hinterlegte E-Mail-Adresse lautet bussgeldstelle@stadt-koeln.de.

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