BGH zu Blitzer-Rohmessdaten: Das Wichtigste
- Entscheidung: BGH, Beschluss vom 2. Juli 2026, Az. 4 StR 235/25.
- Messgerät: Im Ausgangsverfahren wurde mit einem PoliScan FM1 gemessen.
- Kernaussage: Fehlende Rohmessdaten führen bei einem standardisierten Messverfahren nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.
- Saarland: Das OLG Saarbrücken hat daraufhin seinen bisherigen Sonderweg beendet.
- Weiter möglich: Konkrete Anhaltspunkte für Fehler der individuellen Messung können weiterhin geprüft werden.
Wer gegen eine Geschwindigkeitsmessung vorgehen möchte, stößt häufig auf den Begriff Rohmessdaten. Lange wurde darüber gestritten, ob ein Messergebnis überhaupt verwertet werden darf, wenn das verwendete Gerät die während des Messvorgangs erzeugten Rohdaten nicht dauerhaft speichert.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun grundsätzlich beantwortet. Nach seinem Beschluss vom 2. Juli 2026 führt die fehlende Speicherung von Rohmessdaten bei einer Messung im standardisierten Messverfahren nicht allein dazu, dass das Messergebnis unverwertbar ist.
Was hat der BGH entschieden?
Im Ausgangsverfahren war ein Autofahrer außerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug 35 km/h zu schnell gefahren. Gemessen wurde mit einem geeichten PoliScan FM1. Das Gerät speicherte die für die Berechnung des endgültigen Messwertes verwendeten Rohmessdaten nicht dauerhaft.
Der Betroffene argumentierte, dass er die konkrete Berechnung des Geschwindigkeitswertes dadurch später nicht vollständig technisch nachvollziehen könne. Das Saarländische Oberlandesgericht legte die entscheidende Rechtsfrage schließlich dem BGH vor.
Der BGH stellte klar: Die Nichtspeicherung der Rohmessdaten verstößt bei einem standardisierten Messverfahren nicht gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und begründet deshalb für sich genommen kein Beweisverwertungsverbot.
Was sind Rohmessdaten überhaupt?
Als Rohmessdaten werden vereinfacht die Daten bezeichnet, die während des eigentlichen Messvorgangs entstehen und vom Messgerät zur Berechnung des Geschwindigkeitswertes verarbeitet werden.
Bei einigen Messsystemen werden diese Informationen nach der Berechnung des endgültigen Messwertes nicht dauerhaft gespeichert. Dadurch kann die konkrete Messwertbildung im Nachhinein nicht anhand sämtlicher ursprünglicher Sensordaten rekonstruiert werden.
Nach Auffassung des BGH bedeutet das jedoch nicht, dass Behörden verpflichtet wären, zusätzliche Beweismittel überhaupt erst zu erzeugen oder dauerhaft vorzuhalten. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um ein zugelassenes und ordnungsgemäß eingesetztes standardisiertes Messverfahren handelt.
Saarland beendet bisherigen Sonderweg
Besonders große Auswirkungen hat die Entscheidung im Saarland. Dort galt seit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes aus dem Jahr 2019 eine deutlich strengere Linie.
Das OLG Saarbrücken reagierte am 21. August 2026 auf den neuen BGH-Beschluss. Der bisherige Sonderweg ist damit beendet. Auch im Saarland kann eine Geschwindigkeitsmessung künftig nicht mehr allein deshalb erfolgreich angegriffen werden, weil keine Rohmessdaten gespeichert wurden.
Rohmessdaten sind nicht dasselbe wie Token und Passwort
Wichtig ist die Abgrenzung zu einer anderen aktuellen Entscheidung. Das OLG Naumburg hat im Juli 2026 die Rechte von Betroffenen gestärkt, wenn eine bereits vorhandene digitale Messdatei zwar herausgegeben wird, ohne notwendige Token-Datei und Passwort aber nicht ausgewertet werden kann.
Das widerspricht der BGH-Entscheidung nicht. Der Unterschied ist entscheidend:
- BGH: Daten, die vom Messsystem gar nicht gespeichert wurden, müssen nicht nachträglich erzeugt werden.
- OLG Naumburg: Vorhandene und herausgegebene Messdaten müssen für die Verteidigung tatsächlich nutzbar sein, wenn Token und Passwort für ihre Auswertung erforderlich sind.
Mehr zur zweiten Konstellation finden Sie in unserem Beitrag Blitzer-Token und Passwort: OLG Naumburg stärkt Rechte von Autofahrern.
Lohnt sich eine Prüfung der Messung trotzdem?
Ja. Der BGH hat nicht entschieden, dass Geschwindigkeitsmessungen generell unangreifbar sind. Er hat lediglich klargestellt, dass das bloße Fehlen nicht gespeicherter Rohmessdaten kein ausreichender Grund für ein Beweisverwertungsverbot ist.
Bestehen konkrete Zweifel an einer Messung, können weiterhin andere Punkte relevant sein. Dazu gehören beispielsweise die Fahrzeugzuordnung auf dem Messfoto, die Eichung des Gerätes, die korrekte Bedienung und Aufstellung, die Beschilderung sowie die tatsächlich vorhandenen Mess- und Verfahrensunterlagen.
Informationen zum im BGH-Verfahren eingesetzten Messsystem finden Sie außerdem auf unserer Seite zum PoliScan FM1.
Blitzer-Messung prüfen lassen?
Das Fehlen von Rohmessdaten reicht nach der neuen BGH-Entscheidung allein nicht aus. Bei konkreten Zweifeln können jedoch Messfoto, Fahrzeugzuordnung, Eichung, Beschilderung und vorhandene Messunterlagen geprüft werden.
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